Das Hinweisgeberschutzgesetz in der Praxis

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das bereits seit 2023 in Kraft ist, zielt darauf ab, Beschäftigte zu schützen, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über Verstöße erlangt und gemeldet haben. Beschäftigungsgeber mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten werden zudem verpflichtet, Meldestellen und Meldekanäle einzurichten, um ein sicheres und geordnetes Verfahren zu ermöglichen.

In diesem Seminar erfahren Sie in kompakter Form, wie das HinSchG aufgebaut ist, welche arbeitgeberseitigen Pflichten zur Meldung und Behandlung von Beschäftigtenhinweisen installiert werden müssen und wie es mit dem Schutz von Hinweisenden vor ungerechtfertigten Repressalien bestellt ist. Erfahren Sie, wie Sie als Betriebsrat die Umsetzung des Gesetzes begleiten können, welche vielfältigen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bestehen, die Sie praxis- und zeitnah ausüben sollten.


Hinweisgeberschutzgesetz – weshalb brauchen wir das?

  • Rechtliche Grundlage: die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie
  • Der Hinweisgeber als besonders schutzwürdige Person
  • Aktuelle Fallbeispiele aus dem Arbeitsleben

Betriebliche Konfliktsituation – Ausgangspunkt eines Hinweises

  • Erkennen von Missständen und Verstößen
  • Kollege in der Bredouille – schweigen oder melden?
  • Wichtig für die Entscheidung: Verbot von Repressalien wegen der Meldung
  • Was bedeutet in diesem Zusammenhang »Beweislastumkehr«?
  • Anwendungsfälle – die umfangreichen gesetzlichen Regelungen im betrieblichen Alltag

Inhalt und Schwerpunkte des Hinweisgeberschutzgesetzes

  • Alternativ möglich: interne oder externe Meldung
  • Alternativlos: Pflicht des Arbeitgebers, eine interne Meldestelle einzurichten
  • Was sind eigentlich »Meldekanäle« und wie funktionieren sie?
  • Achtung: kein Schutz bei wissentlich falschen Meldungen!
  • Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Bußgelder!

Der Betriebsrat als wichtiger Partner bei der Umsetzung des Gesetzes

  • Wichtig: Frühzeitig Informationen nach § 80 Abs. 2 BetrVG einfordern
  • Schulungsbedarf für die in der Meldestelle tätigen Personen prüfen und umsetzen
  • Meldekanäle und Technikeinsatz: ein Fall des § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG
  • Sinnvoll: Betriebsvereinbarungen zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens
  • Nicht vergessen: Datenschutz für Hinweisgeber und Betroffene

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Für dieses Seminar können 14 Stunden für die Re-Zertifizierung zum »Certified Disability Management Professionals« (CDMP) von der DGUV angerechnet werden. Weitere Infos zur CDMP-Zertifizierung.

Schulungsanspruch

§ 37,6

Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

SGB IX

Dieses Seminar vermittelt in der Regel für die Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse nach § 179 Abs. 4 SGB IX. Mehr Details zum Schulungsanspruch für Schwerbehindertenvertreter*innen.

PersR

Sie haben als Personalratsmitglied nach dem Personalvertretungsgesetz des Bundes oder der jeweiligen Länder einen Anspruch auf Seminarteilnahme. Der Umfang und die Voraussetzungen des Anspruchs richten sich nach den konkret für Sie geltenden Vorschriften. Sie haben in der Regel Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit - oft für eine bestimmte Tageszahl - und Erstattung der Reise- und Seminarkosten, sofern das Seminar Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Welche gesetzliche Regelung für Sie gilt und wie die genauen Voraussetzungen sind, finden Sie im detaillierten Schulungsanspruch für Personalräte.

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