Wer feiern kann, muss auch arbeiten können – oder nicht?

Glühweinaroma und Plätzchenduft liegen wieder in der Luft – die Weihnachtszeit ist unverkennbar eingeleitet und mit ihr haben auch Weihnachtsfeiern in vielen Betrieben wieder Hochsaison.

Dem Kläger unseres heutigen Falls hatten es die Betriebsfeiern seines Arbeitgebers offensichtlich auch besonders angetan. Nicht hinnehmen wollte er es daher, als er von einer solchen Feier zunächst ausgeladen und anschließend zu weiteren Feiern auch nicht mehr eingeladen wurde. Und so musste das Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 22.06.2017 - Az.: 8 Ca 5233/16) schließlich über seine Teilnahme entscheiden.

Was war passiert?

Der feierfreudige Mann war langjährig bei einem Verein beschäftigt, der ein Seniorenzentrum betreibt, und dort zuletzt in leitender Position tätig.

Etwa zu Beginn des Jahres 2015 begab es sich nun aber, dass der Vorstandsvorsitzende des Vereins wechselte und es zu Differenzen zwischen dem neuen Mann an der Vereinsspitze und unserem späteren Kläger kam. Der Vorstandsvorsitzende äußerte dann auch gegenüber dem Mitarbeiter den Wunsch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer anderweitigen Neubesetzung von dessen Stelle. Insofern traf es sich zumindest nicht schlecht, dass der gute Mann so langsam auf das Rentenalter zuging.  

Nach Verhandlungen – beide Seiten mit anwaltlicher Unterstützung – einigte man sich auf eine Freistellungsvereinbarung: Der Mitarbeiter wurde ab dem 01.01.2016 bis zu seinem voraussichtlichen Renteneintritt am 28.02.2018 von der Arbeit freigestellt, erhielt aber weiter sein Gehalt.

Wichtig war dem feierfröhlichen Mitarbeiter allerdings auch noch eines: Er wollte weiterhin an den regelmäßig stattfinden Betriebsfeiern– wie Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern - teilnehmen, die der Verein betriebsöffentlich für seine Arbeitnehmer ausrichtete. Das Teilnahmerecht wurde ihm mündlich auch zugesichert, schriftlich aber nicht festgehalten.

Nach der Freistellung ging das mit dem Feiern zunächst auch noch gut, und der Kläger bekam eine Einladung zur Karnevalsfeier 2016, wo er getreu dem Motto der Höhner „da simmer dabei, dat ist prima“ fröhlich mitfeierte.

Auch zu dem für Juni 2016 geplanten jährlichen Betriebsausflug wurde der gute Mann noch eingeladen und sagte seine Teilnahme zu. Im Vorlauf zu dem Ausflug lief es dann aber schon nicht mehr ganz so rund. Denn zwischenzeitlich hatte es beim Arbeitgeber erneut einen Vorstandswechsel gegeben und „der Neue“ ließ dem langjährigen Mitarbeiter kurzerhand ausrichten, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht sei. Dieser wollte sich das Ganze aber nicht entgehen lassen, kam dennoch und alles verlief friedlich.  

Danach war für den freigestellten Mitarbeiter trotzdem Schluss mit lustig. Denn zu den folgenden Feiern - wie der Weihnachtsfeier 2016 und zur Karnevalsfeier 2017 – wurde er nicht mehr eingeladen.

Bis zum Renteneintritt keine Betriebsfeiern mehr?

Damit wollte sich der Feiermeier nicht abfinden und erhob kurzerhand Klage beim Arbeitsgericht Köln, um seine Teilnahmeberechtigung auch an den künftigen Betriebsveranstaltungen bis zu seiner Rente einzufordern, also zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 sowie zur Karnevalsfeier 2018.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, es sei allein seine Sache, wen er zu den freiwilligen Betriebsveranstaltungen einlade und wen nicht. Außerdem wolle man durch die Nicht-Einladung des Klägers Unruhe vermeiden – in Anbetracht des früheren Konfliktes mit dem vormaligen Vorstand. Außerdem sei es auch seine Entscheidung, nur aktive Belegschaftsmitglieder, aber keine Ehemaligen und Rentner zu betrieblichen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug und Karnevalsfeier einzuladen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Kläger durfte weiter mitfeiern!

Grundsätzlich ist es zwar die freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt betriebliche Feiern organisiert oder nicht. Aber wenn er sie durchführt und die Teilnahme ansonsten betriebsöffentlich allen Beschäftigten offensteht – wie hier in der Vergangenheit praktiziert –, dann darf auch der hiesige Kläger teilnehmen.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Es gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: ein Arbeitgeber, der Leistungen kollektiv anbietet, darf einzelne Arbeitnehmer*innen oder einzelne Gruppen nicht ohne sachlichen Grund davon ausschließen.

Der Arbeitgeber hätte also für die Ausladung unseres Klägers einen sachlichen Grund gebraucht. Der Wunsch nach Vermeidung eventuell auftretender Differenzen reichte dazu nicht aus, zumal sich der Kläger beim letzten Ausflug unauffällig verhalten hatte. Konkrete Störungen des Betriebsausflugs, der Weihnachtsfeier oder der Karnevalsfeier allein durch die Anwesenheit des Klägers waren demnach nicht zu erwarten.

Da auch sonst kein Sachgrund für den individuellen Ausschluss des Klägers ersichtlich war, musste er auch weiter zu den bis zu seiner Rente noch stattfindenden Betriebsfeiern eingeladen werden.

Außerdem: unser guter Mann war aufgrund seiner Freistellung immer noch Arbeitnehmer mit bestehendem Arbeitsverhältnis und eben noch kein Rentner.

Fazit: Kein Sachgrund, keine Ausladung – der freigestellte Mitarbeiter durfte weiter feiern.
Ob ihm nach diesem Prozess allerdings noch zum Feiern zumute war, bleibt offen.

In diesem Sinne wünschen wir Euch allen vielen Spaß bei der (hoffentlich konfliktfreien) Weihnachtsfeier!