Ausbildung 4.0: Neue Regelungen für die digitale Zukunft

 

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Passend zum Beginn des neuen Ausbildungsjahrs gelten seit dem 1. August einige neue gesetzliche Regelungen im Bereich der Berufsausbildung, die insbesondere das Ziel haben, die Ausbildung digitaler zu gestalten. Dafür hat der Gesetzgeber im Rahmen des Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BBVDG) einige Änderungen u. a. am Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgenommen.

In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt wird es immer wichtiger, dass gerade auch die Ausbildung in Handwerk, Industrie und Dienstleistung mit den neuesten technologischen Entwicklungen Schritt hält. Das BBVDG zielt darauf ab, diesen Wandel zu unterstützen und die berufliche Bildung zukunftsfähig zu gestalten.

Was ändert sich konkret?

Homeoffice, digitale Prüfungsteilnahme, Anrechnung von Wegezeiten –  die wichtigsten Neuerungen und was sie für Auszubildende bedeuten, haben wir nachfolgend für euch zusammengefasst:

Digitale Übermittlung von Ausbildungsvertrag und Ausbildungszeugnis

Eine bedeutende Neuerung betrifft die Übermittlung des Ausbildungsvertrags. Bisher mussten Ausbilder*innen ihren (zukünftigen) Auszubildenden den Vertrag in Papierform aushändigen. Das ist nun passé.

Mit einer Ergänzung in § 11 Abs. 2 BBiG ist es nun auch erlaubt, den Ausbildungsvertrag in elektronischer Form – etwa per E-Mail – an die Azubis zu übermitteln. Wichtig ist dabei, dass der Vertrag so verschickt wird, dass er von der*dem Auszubildenden gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Arbeitgeber muss zudem nachweisen können, dass der*die Auszubildende den Vertrag tatsächlich erhalten hat. Die Azubis sind ihrerseits verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrags zu bestätigen.

Der neugefasste § 16 Abs. 1 BBiG ermöglicht Arbeitgebern außerdem, auch das betriebliche Ausbildungszeugnis, das Auszubildende am Ende ihrer Ausbildungszeit bekommen, in elektronischer Form zu übermitteln. Erlaubt ist das allerdings nur, wenn der*die Auszubildende mit der digitalen Übermittlung des Zeugnisses einverstanden ist. Ansonsten bekommt er*sie das Zeugnis nach wie vor in Papierform.

Betriebliche Ausbildung im Homeoffice

Während der Coronapandemie fanden sich auch viele Azubis – zumindest zeitweilig und sofern möglich – im Homeoffice wieder. Zur Ausbildung in Präsenz ist damit auch die mobile Ausbildung in digitaler Form hinzugekommen. Nach dem Ende der Pandemie bestand allerdings Unsicherheit darüber, ob die Berufsausbildung auch weiterhin zumindest teilweise mobil durchgeführt werden darf. Es fehlten bisher verbindliche gesetzliche Regelungen. Diese Gesetzeslücke wurde nun geschlossen.

Erstmals ist in § 28 Abs. 2 BBiG gesetzlich festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden dürfen, also ohne dass Ausbilder*in und Auszubildende*r am gleichen Ort anwesend sein müssen.

Geknüpft ist die mobile Ausbildung allerdings an folgende Bedingungen:

  • Für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss Informationstechnik eingesetzt werden.
  • Die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder*innen jeweils aufhalten, müssen für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sein ebenso wie die Ausbildungsinhalte, die während der mobilen Ausbildung erlernt werden sollen.
  • Die Qualität der digitalen Ausbildung muss mindestens der vor Ort bei gleichzeitiger Anwesenheit von Azubi und Ausbilder*in entsprechen. Mit anderen Worten: Die Ausbildungsinhalte müssen genauso gut vermittelt werden wie in Präsenz im Betrieb. Das soll vor allem dann gewährleistet sein, wenn der*die Ausbilder*in während der üblichen Arbeitszeiten jederzeit erreichbar ist, den Lernprozess aktiv begleitet und auch die Lernfortschritte überwacht.

Bereitstellung digitaler Endgeräte

Geregelt ist im Zusammenhang mit der mobilen Ausbildung nun auch, dass digitale Endgeräte unter die sogenannte Lehr- und Lernmittelfreiheit fallen. Das bedeutet konkret: Wenn Teile der Ausbildung mobil bzw. im sogenannten Homeoffice stattfinden, muss der Arbeitgeber seinen Auszubildenden auch die dafür zusätzlich notwendige Hard- und Software (z. B. Laptops oder Tablets) kostenlos zur Verfügung stellen. Das regelt jetzt § 14 Abs. 1 Nummer 3 BBiG.

Abschlussprüfungen: Virtuelle Teilnahme von Prüfer*innen

Neu in das BBiG aufgenommen wurde § 42a. Er ermöglicht es, dass ein*e Prüfer*in nun auch per Videokonferenz an einer Ausbildungsprüfung teilnehmen kann.

Auch hierfür stellt das Gesetz einige Bedingungen auf, u. a.:

  • Die entsprechenden technischen Möglichkeiten müssen gegeben und deren Funktionsfähigkeit sichergestellt sein. 
  • Die Prüfungsleistung muss für die virtuelle Teilnahme eines*r Prüfer*in geeignet sein.
  • Mindestens eine prüfende Person muss vor Ort anwesend sein.
  • Der*die Auszubildende muss vorher über die virtuelle Teilnahme informiert werden und sowohl Prüflinge als auch Prüfende müssen vorab genügend Zeit erhalten, um sich mit der genutzten Technik vertraut zu machen.
  • Die Videokonferenz darf nicht aufgezeichnet werden.
  • Bei technischen Störungen, für die der*die Auszubildende nicht verantwortlich ist, wird der Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen.

Wegezeiten als Ausbildungszeit

Neben den Änderungen durch das Berufsvalidierungs- und - digitalisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, um an einigen Stellen darüberhinausgehende Anpassungen und Neuerungen am BBiG vorzunehmen.

So betrifft eine weitere wichtige Klarstellung die Anrechnung von Wegezeiten. Es wurde nun eindeutig in § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG festgelegt, dass die Zeit, die Auszubildende für den Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb aufwenden, als Ausbildungszeit und somit als Arbeitszeit anzurechnen ist.

Fazit: Mit den Neuregelungen hat der Gesetzgeber einige Unsicherheiten der Vergangenheit nun endlich beseitigt und für Klarheit gesorgt. Gerade in Sachen Homeoffice & Co. bringt das sicher Verbesserungen für Auszubildende. Ob allerdings alle Neuregelungen nur durchweg positiv zu sehen sind oder womöglich neue Problemfelder eröffnet werden – man denke zum Beispiel an die Option der virtuellen Teilnahme von Prüfern an Zwischen- und Abschlussprüfungen – bleibt abzuwarten.

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