Geschlechterquote im Betriebsrat

Die Geschlechterquote im Betriebsrat spielt eine zentrale Rolle für die Gleichstellung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, da der Betriebsrat zur Beseitigung von geschlechtsspezifischen Nachteilen beitragen soll. Dieses Thema berührt vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Zusammenstellung des Betriebsrats regelt. Welche das sind und wie Sie die Wahlverfahren des Betriebsrats rechtssicher durchführen , erfahren Sie bei uns – beispielsweise in unseren Seminaren zu dem Thema.

Wofür ist die Geschlechterquote da?

Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 BetrVG soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben sein. Vorstellung des Gesetzgebers ist es, dass der Betriebsrat, der mit den beruflichen Alltagsproblemen des Minderheitsgeschlechts unmittelbar konfrontiert ist, eine Schlüsselfunktion bei der Beseitigung von Nachteilen und der Durchsetzung der Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einnehmen soll.

Rechtlicher Rahmen

§ 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Darauf ist z.B. im Fall des Nachrückens eines Ersatzmitglieds im Verhinderungsfall eines Betriebsratsmitglieds gem. § 25 Abs. 2 BetrVG zu achten.

Aber gerade im Rahmen von Betriebsratswahlen hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben auf das zahlenmäßige Verhältnis des Minderheitsgeschlechts i.S.d. § 15 Abs. 2 BetrVG sowie die entfallenden Mindestsitze auf das Geschlecht in der Minderheit hinzuweisen, wie es die Wahlordnung (WO) angibt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 WO). Sofern diese Angaben im Wahlausschreiben fehlerhaft sind, kann dies zu einer Wahlanfechtung führen.

Wie berechnet sich die Mindestquote?

Wie sich die Anzahl der Mindestsitze für das Minderheitsgeschlecht bestimmt, ist in § 5 WO geregelt. In einem ersten Schritt hat der Wahlvorstand festzustellen, welches Geschlecht im Betrieb in der Minderheit ist. Das Geschlecht, welches am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens durch weniger Angehörige im Betrieb vertreten ist, gilt als das Geschlecht in der Minderheit. Entscheidend ist dabei also, ob die Personen am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich dem Betrieb angehören. Danach eintretende Veränderungen in der zahlenmäßigen Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs sind entsprechend ohne Belang.

Bei der Ermittlung der Angehörigen des Minderheitengeschlechts sind sowohl die Wahlberechtigten (§ 7 BetrVG), als auch die noch nicht wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, und Arbeitnehmer mit Telearbeitsplatz hinzuzuzählen.

In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Ermittlung der Mindestsitzzahl für das Geschlecht in der Minderheit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, dem sogenannten d’Hondtschen Höchstzahlensystem (Vgl. § 5 WO). Hierbei werden die jeweiligen Gesamtzahlen der Betriebsangehörigen Männer und Frauen nacheinander durch 1,2,3 usw. geteilt. Anhand dessen werden anschließend die Höchstzahlen ermittelt, an welchen sich die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts ergibt.

Berechnung der Mindestquote: Beispiel

In einem Betrieb sind 137 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 42 Männer und 95 Frauen. Gemäß § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern:

42 Männer Höchstzahl / 95 Frauen Höchstzahl

 

:1 = 42:1 = 95
:2 = 21:2 = 47,5
:3 = 14:3 = 31,67
:4 = 10,5:4 = 23,75
:5 = 8,4:5 = 19
:6 = 7:6 = 15,83

 

Auf das Minderheitengeschlecht (Männer) entfallen 2 Höchstzahlen (42 und 21). Die Männer als Minderheitsgeschlecht erhalten somit mindestens 2 Sitze im Betriebsrat.

Besonderheit: Falls beide Geschlechter tatsächlich gleich viele Angehörige im Betrieb haben, entfällt die Berechnung der Mindestsitzzahl, da es in diesem Fall kein vom Wahlvorstand festzustellendes Minderheitsgeschlecht gibt.

Sofern die wählbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmer des Minderheitsgeschlechts nicht zur Übernahme des Betriebsratsamts bereit sind, so sind die freien Sitze des Minderheitsgeschlechts mit gewählten Arbeitnehmern*innen des anderen Geschlechts zu besetzen.

Männlich, weiblich, divers: Was gilt für das dritte Geschlecht?

Im Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität all derer schützt, die sich weder als weiblich noch als männlich identifizieren. Darauf aufbauend gibt es seit dem 01. Januar 2019 die Möglichkeit, sich als „divers“ im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Doch welche Auswirkungen hat das auf die Minderheitenquote bei der Wahl des Betriebsrats?

Bisher hat dies keine weiteren Auswirkungen auf eine rechtssichere Wahl des Betriebsrats. So gab es keine Anpassung der Vorschriften und auch eine Klarstellung, wie damit bei den Wahlen umzugehen ist, blieb aus. Stattdessen wird in der Wahlordnung weiterhin von einem binären Geschlechterverständnis ausgegangen (Vgl. § 5, Abs. 1, Satz 3 WO).

Alle wichtigen Infos rund um den Betriebsrat: Mit den Poko-Seminaren

Die Geschlechterquote im Betriebsrat ist unabdingbar für die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Belegschaft. Umso wichtiger ist es also, über die richtige Zusammenstellung des Betriebsrats informiert zu sein, um rechtssichere Wahlen durchführen zu können. Hierfür bietet Ihnen Poko das passende Seminar im Bereich der Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums und selbstverständlich im regulären Wahlzeitraum an. Darüber hinaus finden Sie bei uns viele weitere Seminare rund um den Betriebsrat und seine Aufgaben. Egal ob es um das Betriebsverfassungsrecht oder aber den Datenschutz im Betrieb geht – mit Poko bleiben Sie stets informiert. Unsere Seminare bieten wir bei Ihnen im Betrieb vor Ort, an einem der schönen Seminarorte oder als Betriebsrat-Webinar an. So finden Sie garantiert das für Sie passende Seminar.