Nachrücken im Betriebsrat

Sofern ein Mitglied aus dem Betriebsrat endgültig ausscheidet, rückt laut Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Betriebsrat-Ersatzmitglied an dessen Stelle nach (§ 25 Abs. 1, § 24 BetrVG). Solange die Amtszeit des Betriebsratsmitglieds jedoch nicht beendet ist, ist der Eintritt des Ersatzmitglied in den Betriebsrat ausgeschlossen.  

Die Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied zu kennen, ist eine wichtige und zugleich umfangreiche Angelegenheit. Mit den Poko-Seminaren können Sie alles Wichtige rund um die Betriebsratsarbeit lernen – von den Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes bis hin zu speziellen Themen.

Wie funktioniert das Nachrücken eines Mitglieds in den Betriebsrat?

Ein Ersatzmitglied rückt in den Betriebsrat unter bestimmten Bedingungen nach, um die Handlungsfähigkeit dieses Gremiums zu gewährleisten. Die detaillierten Umstände und das Verfahren des Nachrückens sind wie folgt geregelt:

  1. Ausscheiden eines Mitglieds: Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein reguläres Mitglied des Betriebsrats nicht mehr in der Lage ist, sein Amt weiter auszuüben (§ 25 BetrVG). Dies kann durch Rücktritt aus dem Betriebsrat, Tod, Beendigung der Betriebszugehörigkeit oder durch dauerhafte Verhinderung geschehen, wie eine langfristige Erkrankung oder Elternzeit.
  2. Amtsübernahme: Sobald das Ersatzmitglied offiziell nachrückt, übernimmt es alle Rechte und Pflichten eines regulären Betriebsratsmitglieds. Dies umfasst die Teilnahme an Sitzungen, die Mitwirkung bei Entscheidungen und den Einsatz für die Interessen der Belegschaft.
  3. Informationspflicht: Es liegt in der Verantwortung des oder der Betriebsratsvorsitzenden, das Ersatzmitglied über das Nachrücken zu informieren und dafür zu sorgen, dass es entsprechend in die Gremienarbeit eingeführt und unterstützt wird.
  4. Dokumentation: Die Änderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats muss dokumentiert und dem Arbeitgeber sowie der Belegschaft offiziell mitgeteilt werden, um Transparenz und Rechtskonformität zu gewährleisten.

Das Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist ein wichtiger Mechanismus, um die Kontinuität und Effektivität der Arbeit des Betriebsrats auch bei personellen Veränderungen sicherzustellen.

Wie wird das Ersatzmitglied ausgewählt?

Der § 25 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Auswahl und die Rangfolge der Ersatzmitglieder für den Betriebsrat sehr präzise, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung des Gremiums die Belegschaft adäquat repräsentiert.

Hier sind die Kriterien, die bei der Nachrückung von Ersatzmitgliedern angewendet werden:

  1. Wahlverfahrensabhängige Auswahl:
    • Bei einer Verhältniswahl muss das nachrückende Ersatzmitglied von derselben Vorschlagsliste stammen wie das ausscheidende Betriebsratsmitglied. Das sichert die Beibehaltung der ursprünglichen Listenproportionen im Betriebsrat.
    • Bei einer Mehrheitswahl wird das Ersatzmitglied ausgewählt, das die höchste Stimmenzahl unter den verfügbaren Ersatzkandidat*innen erreicht hat.
  2. Geschlechterrepräsentanz:
    • Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, schreibt § 15 Abs. 2 BetrVG vor, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss.
    • Bei der Nachrückung muss der bzw. die Betriebsratsvorsitzende dieses Erfordernis beachten. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, das dem Minderheitengeschlecht angehört, so ist, sofern möglich, ein Ersatzmitglied des gleichen Geschlechts nachzurücken.

Diese Regelungen zielen darauf ab, eine gerechte und repräsentative Vertretung aller Mitarbeitergruppen im Betriebsrat sicherzustellen, auch bei personellen Wechseln innerhalb des Gremiums. Das Ersatzmitglied rückt sodann ohne weitere Voraussetzungen in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats ein.

Laut herrschender Meinung (Vgl Fitting, BetrVG 29. Auflage, § 25, Rn. 14) ist kein Betriebsratsbeschluss nötig. Es ist weder eine Benachrichtigung durch den oder die Vorsitzende*n noch eine ausdrückliche Zustimmung des Ersatzmitglieds erforderlich. Um den Kündigungsschutz im Betriebsrat nach § 15I KSchG zu gewährleisten, ist es jedoch empfehlenswert, den Arbeitgeber über das Nachrücken des Mitglieds zu informieren.

Zu beachten ist auch, dass das Ersatzmitglied nach wohl herrschender Meinung lediglich in den Betriebsrat eintritt und der Person darüber hinaus nicht auch die Funktionen innerhalb des Betriebsrats zuteilwerden, die das ausgeschiedene Mitglied innehatte (z.B. keine Übernahme des Amts im Betriebsausschuss des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds).

Kann ein Ersatzmitglied abgelehnt werden?

In der Regel kann ein Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht einfach abgelehnt werden, wenn es nach den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nachrücken soll. Das Nachrücken in den Betriebsrat ist ein automatisierter Prozess, der dann eintritt, wenn ein reguläres Mitglied des Betriebsrats ausscheidet und bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Die Möglichkeit, ein Ersatzmitglied abzulehnen, ist nicht vorgesehen, da die Kandidat*innen für den Betriebsrat und dessen Ersatzmitglieder durch eine Betriebsratswahl der Belegschaft bestimmt wurden. Das bedeutet, dass jedes Ersatzmitglied bereits durch den Wahlakt der Belegschaft legitimiert ist. Eine Ablehnung würde dem demokratischen und rechtlich festgelegten Prozess widersprechen und könnte als ungültig betrachtet werden.

Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen die Tätigkeit eines nachrückenden Betriebsratsmitglieds durch rechtliche Mittel angefochten werden könnte, etwa wenn nachgewiesen wird, dass das Mitglied die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt oder schwerwiegende Gründe gegen die Eignung der Person sprechen. Solche Fälle sind jedoch selten und müssten vor einem Arbeitsgericht geklärt werden.

Ersatzmitglied ausbilden mit Poko-Seminaren

Sie sind als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt und wollen sich nun dementsprechend weiterbilden? Mit den Seminaren von Poko bereiten Sie sich bestens auf die neuen Aufgaben im Betriebsrat vor – auch für den Fall, dass Sie häufig ein vorübergehend verhindertes Betriebsratsmitglied nur vertreten. Von den Grundlagen für den Betriebsrat bis hin zu speziellen Themen wie Digitalisierung im Betrieb oder Gesundheitsschutz – werden Sie zur Expertin oder zum Experten in Ihrem Betriebsrat! Besuchen Sie einen der schönen Seminarstandorte oder holen Sie sich die Weiterbildung ins eigene Unternehmen – auch die Teilnahme von zu Hause als Betriebsrat-Webinar ist möglich – bei Poko haben Sie die Wahl!

Seminartipps