Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen: Vorstand, Initiator*innen und Kandidat*innen

 

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Der Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen stellt sicher, dass an der Wahl beteiligte Arbeitnehmende vor unrechtmäßigen Kündigungen geschützt sind. Damit Wahlbewerber*innen und Initiator*innen einer Betriebsratswahl ohne Angst vor Repressalien durch den Arbeitgeber agieren können, sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in § 15 spezielle Regelungen vor. Diese schützen bestimmte Personengruppen vor Kündigungen während des Wahlprozesses und darüber hinaus. 

Poko bietet Ihnen eine fundierte Auswahl an Seminaren zu Betriebsratswahlen und Kündigungsschutz-Schulungen an. Unsere Schulungen vermitteln das nötige Wissen, um Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstände und Kandidat*innen umfassend über ihre Rechte zu informieren und sie vor unzulässigen Kündigungen zu schützen. So können sie Beschäftigte gezielt unterstützen und eine sichere sowie professionelle Kommunikation mit dem Arbeitgeber gewährleisten.

Seminar: Betriebsratswahl

Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen – das Wichtigste in Kürze

  • Wahlvorstand & Initiator*innen: geschützt ab Bestellung bis 6 Monate nach der Wahl. Initiator*innen sind ab der Einladung zur Betriebsversammlung 3 Monate geschützt, falls keine Wahl erfolgt. Vorfeld-Initiatoren sind geschützt ab der Beglaubigten Erklärung vor dem Notar bis zur Einladung zur Betriebsversammlung.
  • Wahlkandidat*innen: Schutz ab Wahlvorschlag bis 6 Monate nach der Wahl. Kündigung nur außerordentlich mit Zustimmung des Betriebsrats.
  • Betriebsratsmitglieder: geschützt während der Amtszeit und 12 Monate danach.
  • Ersatzmitglieder: 6 Monate nachwirkender Schutz, voller Schutz bei Vertretung.
  • Nicht gewählte Kandidat*innen: 6 Monate Schutz nach der Wahl.
  • Es besteht kein Schutz für Wahlhelfende und Wahlvorstandskandidat*innen

Kündigungsschutz für Wahlvorstand und Wahlinitiator*innen 

Mitglieder des Betriebsrat-Wahlvorstands genießen ab ihrer Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG). Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB möglich und bedarf zusätzlich der Zustimmung des amtierenden Betriebsrats (§ 103 BetrVG) oder einer gerichtlichen Ersetzung dieser Zustimmung. 

Auch nach der Wahl bleibt der Schutz für sechs Monate bestehen. In diesem Zeitraum ist lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich, allerdings ohne die Zustimmung des Betriebsrats. 

Wichtige Einschränkungen des Kündigungsschutzes 

  • Nur tatsächlich gewählte Wahlvorstände sind geschützt. Kandidat*innen für den Wahlvorstand und Wahlhelfer*innen fallen nicht unter diesen Schutz. 
  • Wird der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestimmt (z. B. bei erstmaliger Betriebsratswahl), genießen die antragstellenden Arbeitnehmer*innen denselben Schutz wie Wahlvorstände – allerdings nur für drei Monate, falls keine Wahl zustande kommt (§ 15 Abs. 3a KSchG). 

Kündigungsschutz für Wahlkandidat*innen 

Personen, die für das Betriebsratsamt kandidieren, sind ab der Aufstellung des Wahlvorschlags vor Kündigungen geschützt. Eine Entlassung ist nur außerordentlich möglich und erfordert zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats oder eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung. Nach der Wahl hängt der weitere Kündigungsschutz vom Wahlergebnis ab. 

Gewählte Betriebsratsmitglieder 

Sie genießen während der gesamten Amtszeit Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 KSchG). Nach Ende der Amtszeit besteht der Schutz noch zwölf Monate weiter, allerdings ist in diesem Zeitraum eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich.

Ersatzmitglieder des Betriebsrats

Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen einen sechs Monate nachwirkenden Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG). Sobald sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten, gilt für sie der volle Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 KSchG.

Nicht gewählte Kandidat*innen

Auch erfolglose Bewerber*innen haben einen sechs Monate nachwirkenden Kündigungsschutz ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. In dieser Zeit kann ihnen nur außerordentlich gekündigt werden, jedoch ohne Zustimmung des Betriebsrats.

Zusammenfassung der Kündigungsschutzzeiträume

Personengruppe 

Beginn des Schutzes 

Ende des Schutzes 

Mitglieder des Wahlvorstands 

Bestellung zum Wahlvorstand 

6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 

Vorfeld-Initiatoren

Beglaubigte Erklärung

Bis zur Einladung zur Betriebsversammlung

Initiator*innen einer Betriebsratswahl 

Einladung zur Betriebsversammlung

3 Monate nach Einladung, falls keine Wahl erfolgt 

Kandidat*innen für das Betriebsratsamt 

Einreichung des Wahlvorschlags

6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 

Gewählte Betriebsratsmitglieder 

Beginn der Amtszeit 

12 Monate nach Ende der Amtszeit 

Ersatzmitglieder des Betriebsrats 

Sobald ein ordentliches Mitglied vertreten wird 

12 Monate nach letzter Vertretung 

 

Der Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen ist ein essenzieller Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts. Er stellt sicher, dass Wahlbewerber*innen und Wahlvorstände frei agieren können, ohne Druck durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen. Besonders hervorzuheben ist der nachwirkende Kündigungsschutz, der Betriebsratsmitgliedern auch nach ihrer Amtszeit noch Schutz bietet. Arbeitgeber sollten sich der besonderen Regelungen bewusst sein, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. 

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Bei Poko bieten wir Ihnen praxisorientierte Betriebsrats-Seminare zum Kündigungsschutz im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen und stehen Ihnen auch nach der Wahl mit einem umfangreichen Weiterbildungsangebot zur Seite. Unsere erfahrenen Dozent*innen vermitteln Ihnen fundiertes Fachwissen, damit Sie Wahlbewerber*innen und Betriebsratsmitglieder rechtssicher unterstützen und Kündigungsfälle während und nach der Wahl kompetent begleiten können. 

Unsere Schulungsangebote sind flexibel auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt: 
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