Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Definition, Anwendung und Fristen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Schutzgesetz im deutschen Arbeitsrecht, das Arbeitnehmende vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen bewahrt. Es schränkt den Grundsatz der Vertrags- und Kündigungsfreiheit ein und legt spezifische Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige Kündigung fest.

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Das Wichtigste in Kürze zum Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • Ziel: Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
  • Anwendungsfälle:
    • bei Personen mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
    • bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende)
  • Kriterien für sozial gerechtfertigte Kündigungen:
    • Personenbedingt: z. B. Krankheit
    • Verhaltensbedingt: z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnungen.
    • Betriebsbedingt: z. B. Stellenabbau aus wirtschaftlichen Gründen.
  • Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
  • Betriebsrat: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung informieren (§ 102 BetrVG)

Kriterien für eine sozial gerechtfertigte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz soll den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des oder der Arbeitnehmer*in oder durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung durch einen der folgenden Gründe rechtfertigen muss:

  • Personenbedingte Kündigung: Der oder die Arbeitnehmer*in kann seine vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen (z. B. wegen Krankheit).
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Der oder die Arbeitnehmer*in verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, z.B. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz trotz vorheriger Abmahnungen
  • Betriebsbedingte Kündigung: Wirtschaftliche oder organisatorische Gründe erfordern den Abbau von Arbeitsplätzen.
Ordentliche Kündigung

Der Arbeitgeber muss das Vorliegen eines solchen Kündigungsgrundes darlegen und beweisen.

Wann wird das Kündigungsschutzgesetz angewendet?

Damit das Kündigungsschutzgesetz greifen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Länge der Beschäftigung: Der oder die Arbeitnehmende ist länger als sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt.
  2. Anzahl der Mitarbeitenden: Der Betrieb beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer*innen, wobei Auszubildende bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, profitieren Arbeitnehmende vom umfassenden Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.

Kündigungsschutz bei leitenden Angestellten

Leitende Angestellte haben hingegen lediglich einen begrenzten Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 2 KSchG). Ihre Stellung im Unternehmen, die in der Regel mit erweiterten Entscheidungsbefugnissen und besonderer Verantwortung verbunden ist, führt dazu, dass sie nicht im gleichen Maße vom Schutz des KSchG profitieren wie andere Arbeitnehmer*innen.

Kündigungsschutzgesetz – Fristen und Klage

Arbeitnehmer*innen, die gegen eine Kündigung vorgehen möchten, müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Im Rahmen der Klage wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob die gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten wurden. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast und muss die Gründe für die Kündigung darlegen. Für Arbeitnehmer*innen bedeutet dies, dass schnelles Handeln erforderlich ist, um ihre Rechte zu sichern. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung auch dann wirksam, wenn sie eigentlich anfechtbar wäre.

Beteiligung des Betriebsrats

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung umfassend über die Gründe für die Kündigung des oder der betroffenen Mitarbeiter*in zu informieren. Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitteilung, ist die Kündigung unwirksam. Grundlage dafür ist § 102 Abs. 1 BetrVG, der vorschreibt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss. Bei leitenden Angestellten gilt gemäß § 105 BetrVG eine besondere Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.

Das Kündigungsschutzgesetz ist ein wesentliches Instrument, um die Rechte von Arbeitnehmer*innen zu sichern und sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern. Es schützt nicht nur den Arbeitsplatz, sondern sorgt auch für eine transparente und nachvollziehbare Kündigungspraxis und ist daher elementar für die Arbeit des Betriebsrats.

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