Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Schutzgesetz im deutschen Arbeitsrecht, das Arbeitnehmende vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen bewahrt. Es schränkt den Grundsatz der Vertrags- und Kündigungsfreiheit ein und legt spezifische Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige Kündigung fest.
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Das Kündigungsschutzgesetz soll den Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des oder der Arbeitnehmer*in oder durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung durch einen der folgenden Gründe rechtfertigen muss:
Der Arbeitgeber muss das Vorliegen eines solchen Kündigungsgrundes darlegen und beweisen.
Damit das Kündigungsschutzgesetz greifen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, profitieren Arbeitnehmende vom umfassenden Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.
Leitende Angestellte haben hingegen lediglich einen begrenzten Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 2 KSchG). Ihre Stellung im Unternehmen, die in der Regel mit erweiterten Entscheidungsbefugnissen und besonderer Verantwortung verbunden ist, führt dazu, dass sie nicht im gleichen Maße vom Schutz des KSchG profitieren wie andere Arbeitnehmer*innen.
Arbeitnehmer*innen, die gegen eine Kündigung vorgehen möchten, müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Im Rahmen der Klage wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob die gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten wurden. Dabei trägt der Arbeitgeber die Beweislast und muss die Gründe für die Kündigung darlegen. Für Arbeitnehmer*innen bedeutet dies, dass schnelles Handeln erforderlich ist, um ihre Rechte zu sichern. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung auch dann wirksam, wenn sie eigentlich anfechtbar wäre.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung umfassend über die Gründe für die Kündigung des oder der betroffenen Mitarbeiter*in zu informieren. Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitteilung, ist die Kündigung unwirksam. Grundlage dafür ist § 102 Abs. 1 BetrVG, der vorschreibt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss. Bei leitenden Angestellten gilt gemäß § 105 BetrVG eine besondere Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.
Das Kündigungsschutzgesetz ist ein wesentliches Instrument, um die Rechte von Arbeitnehmer*innen zu sichern und sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern. Es schützt nicht nur den Arbeitsplatz, sondern sorgt auch für eine transparente und nachvollziehbare Kündigungspraxis und ist daher elementar für die Arbeit des Betriebsrats.
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