Informationspflichten des Arbeitgebers

Damit ein Betriebsrat seine Rechte ausüben kann, ist es unerlässlich, dass ihm durch den Arbeitgeber ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden. Selbst Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind davon nicht ausgenommen.

Dabei genügt es, dass der Betriebsrat die Auskunft bereits zur Feststellung benötigt, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht überhaupt zusteht, von dem er gegebenenfalls Gebrauch machen möchte (BAG NZA 1999, 722 und 1345).

Wann die Informationen zu erteilen sind, ist unterschiedlich definiert. In der Regel müssen sie jedoch „rechtzeitig" (z. B. in § 90 Abs. 1 Ziffer 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 105 BetrVG), d.h. so zeitig vorher erteilt werden, dass der Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird (vgl. BAG NZA 1991, 358). Hat der Arbeitgeber über Planungen zu unterrichten, ist die Informationserteilung so lange nicht erforderlich, als er noch die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume erkundet. Erst wenn über die bloßen Vorüberlegungen hinaus das Stadium der eigentlichen Planung begonnen hat, ist der Betriebsrat zu informieren. Dessen Vorschläge oder Bedenken müssen jedoch bei der Planung noch berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Einzelne Informationsrechte nach BetrVG

  • Arbeits- und Unfallschutz, Umweltschutz (§ 89 BetrVG)
  • Planung bzgl. der Ausgestaltung der Arbeitsplätze, baulicher Veränderungen, technischer Anlagen (§ 90 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 BetrVG)
  • Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 90 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG)
  • Behandlung von Arbeitnehmer-Beschwerden, die der Betriebsrat an den Arbeitgeber weitergeleitet hat (§ 85 Abs. 3 BetrVG)

  • Berufsbildung
    Auf Verlangen (!) des Betriebsrats muss der Arbeitgeber jeglichen Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer (auch über die Berufsausbildung hinausgehend) ermitteln (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist darüber hinaus über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu unterrichten (§ 97 Abs. 1 BetrVG).
  • Geplante Betriebsänderungen – in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 BetrVG) z. B. Einschränkung oder Stilllegung des gesamten Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, Betriebsverlegungen, Zusammenschlüsse oder Spaltungen des Betriebs, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
  • Einstellung und Eingruppierung (§ 99 Abs. 1 BetrVG) einschließlich Vorlage der Bewerbungsunterlagen der ausgewählten Bewerber
  • Geplante Umgruppierung (§ 99 Abs. 1 BetrVG), d. h. der Veränderung der bisherigen tariflichen oder betrieblichen Eingruppierung eines Arbeitnehmers
  • Entlohnung (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG): Der Betriebsrat hat das Recht, in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einblick zu nehmen und sich Notizen zu machen
  • Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG)
  • Kündigung (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
  • Personalplanung (§ 92 Abs. 1 BetrVG) insbesondere sich aus gegenwärtigem und künftigem Personalbedarf ergebende personelle Maßnahmen
  • Soziale Angelegenheiten: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über alle in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten so umfassend zu informieren, dass der Betriebsrat denselben Informationsstand erhält wie er. Aufgrund des Initiativrechts des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen plant (BAG NZA 1999, 1345).
  • Subunternehmer, Honorarkräfte, Werkunternehmer, freie Mitarbeiter (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
  • Geplante Versetzung (§ 99 Abs. 1 BetrVG)
  • Vorläufige personelle Maßnahme (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
  • Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung.
  • Eine Pflicht zur Information über wirtschaftliche Angelegenheiten ergibt sich nach § 80 Abs. 2 BetrVG nur, wenn sich für den Betriebsrat eine konkrete Aufgabe stellt. Solange der Arbeitgeber sich nicht mit konkreten wirtschaftlichen Planungen befasst, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage eines Wirtschaftsprüferberichts (BAG NZA 1991, 645) oder den Einblick in Jahresbilanzen (LAG Köln NZA 1988, 210).

Informationsrechte außerhalb des BetrVG

Vorschriften über die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber finden sich auch in folgenden weiteren Gesetzen: § 9 Abs. 3 und § 11 ASiG; § 14 Abs. 3 AÜG; §§ 5, 8 Abs. 2, 32 und 33 EBRG; § 17 Abs. 2 und 3 KSchG; §§ 81 Abs. 1, 83, 84, 87 Abs. 2, 93 sowie 99 SGB IX; §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2, 312 Abs. 2 und 323 SGB III; §§ 22 Abs. 1 sowie 193 Abs. 5 SGB VII.

Form der Informationserteilung

Das BetrVG sieht in einzelnen Fällen die ausdrückliche Übergabe von Schriftstücken vor (z. B. in §§ 89 Abs. 5 und 6; 92 Abs. 1 Satz 1; 94 Abs. 1 Satz 1; 94 Abs. 1; 99 Abs. 1). Wo dies nicht der Fall ist, reicht die mündliche Weitergabe von Informationen aus.

Unterlagen muss der Arbeitgeber - von den genannten Ausnahmen abgesehen - dann nicht bereits von sich aus zur Verfügung stellen, sondern erst „auf Verlangen" (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das jedoch „jederzeit“, d. h. auch ohne konkreten Anlass, sofern die Unterlagen für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich sind.

Eine Selbstbeschaffung von Informationen durch den Betriebsrat kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa durch die Besichtigung eines konkreten Arbeitsplatzes oder Befragung des jeweiligen Arbeitnehmers.

Falls die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen des Betriebsrats für das Verstehen der Informationen und Unterlagen nicht ausreichen, muss ihm der Arbeitgeber übrigens sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung stellen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Betriebsfremde Sachverständige (§ 80 Abs. 3 BetrVG) können erst dann herangezogen werden, wenn alle betriebsinternen Informationsquellen ausgeschöpft sind (BAG NZA 1993, 86).

Konsequenzen bei Verletzen der Informationspflicht

Die verspätete oder mangelhafte Erfüllung bestimmter Aufklärungs- und Auskunftspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 121 Abs. 1 BetrVG) und kann mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 121 Abs. 2 BetrVG). Verweigert der Arbeitgeber wiederholt die Weitergabe von Informationen, kann er dazu gerichtlich gezwungen werden (§ 23 Abs. 3 BetrVG).