Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Für ein angenehmes Arbeitsklima und zufriedene Arbeitnehmer*innen sind stimmige Arbeitsbedingungen das A und O. Deswegen garantiert das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat einige Ansprüche zum Zweck der Mitgestaltung betrieblicher Maßnahmen und Entscheidungen. Bezeichnet werden diese Ansprüche als Mitwirkungsrechte. Welche es gibt und warum sie so wichtig für den Betriebsrat sind, erfahren Sie bei uns.

Damit Sie als Betriebsratsmitglied stets über die wichtigsten Rechte informiert sind, finden Sie unter den Poko-Seminaren für den Betriebsrat auch eine ganze Reihe an Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht. Hier vermitteln Ihnen unsere Expertinnen und Experten nicht nur die wichtigsten Infos rund um Ihre Mitwirkungsrechte, Sie lernen außerdem auch die Rolle des Betriebsrats im Unternehmen und dessen Pflichten genauestens kennen.

Was sind Mitwirkungsrechte?

Die Mitwirkungsrechte gehören zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und gliedern sich in das Auskunfts-, Anhörungs-, und Beratungsrecht. Vereinfacht gesagt dienen sie der Beratung und der Mitsprache bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen.

Im Gegensatz zu den echten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (z.B. § 87 BetVG) stellen die Mitwirkungsrechte jedoch eine schwächere Beteiligungsform dar. Die Mitbestimmungsrechte zeichnen sich in vereinfacht gesagt durch das Vetorecht und das Recht auf gemeinsame Entscheidung, also eine genaue Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen aus. Die Mitwirkungsrechte sind hierbei beschränkter und weniger umfangreich.

Die einzelnen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats: Auskunfts-, Unterrichtungs- und Informationsrecht

Das Auskunftsrecht, auch als Informations- oder Unterrichtungsrecht bezeichnet, begründet die einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers dazu, den Betriebsrat von beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Hierzu zählt zum Beispiel die Unterrichtung über personelle Maßnahmen (§ 105 BetrVG), über die Bearbeitung von Beschwerden (§ 85 Abs. 3 BetrVG) und über die Planung von:

  • technischen Anlagen,
  • Arbeitsplätzen,
  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen oder
  • Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (§ 90 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Entsprechend muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über nahezu alle den Betrieb betreffende Umstände rechtzeitig und umfassend unterrichten. Dieser Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung erstreckt sich auf alle Informationen, die der Betriebsrat benötigt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können.

Das Unterrichtungsrecht bildet außerdem die Vorstufe zu den weitergehenden Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Das Anhörungsrecht des Betriebsrats

Nachdem der Arbeitgeber den Betriebsrat über den Betrieb betreffende Umstände informiert hat, hat er den Betriebsrat anzuhören. Dem Betriebsrat stehen daraufhin unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, wie beispielweise das Widerspruchsrecht (§ 102 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG). Dieses ist jedoch beschränkt auf Änderungs- und Beendigungskündigungen und somit auf die Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitgeber hat sich in solchen Fällen - sofern er sich entsprechend äußert - mit dem Vorbringen eines Widerspruchs auseinanderzusetzen (gegenseitige Informationen).

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Wenn der Arbeitgeber dem Anhörungserfordernis jedoch einmal nachgekommen ist, bedeutet dies nicht, dass er sich auch nach der Meinung des Betriebsrats richten muss. Eine Kündigung kann somit auch ohne die Einwilligung und trotz des Widerspruchs des Betriebsrats ausgesprochen werden. Das Anhörungsrecht beschränkt sich dementsprechend lediglich auf die Möglichkeit, gehört zu werden. Ein Vetorecht besteht nicht.

Das Beratungs- und Vorschlagsrecht des Betriebsrats

Die Beratungsrechte sind stärker als Informationsrechte. Im Fall eines Beratungsrechts muss der Arbeitgeber auch hier zunächst über die Angelegenheit informiert haben, die Angelegenheit mit dem Betriebsrat erörtern und die Meinung des Betriebsrats einholen. In einem zweiten Schritt hat er nun die in der Erörterung gesammelten wechselseitigen Argumente und Positionen gegeneinander abzuwägen. Dieses Recht besteht unter anderem in den bereits beschrieben Fällen der Planung, welche sich aus § 90 Abs. 1 BetrVG ergeben (Vgl. § 90 Abs. 2 BetrVG). Darüber hinaus gilt das Beratungsrecht auch für die Personalplanung, insbesondere bei der Umsetzung personeller Maßnahmen (§ 92 Abs. 1 S.2 BetrVG) und für Fragen rund um die Berufsbildung (§ 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Außerdem formuliert das Gesetz bei der Personalplanung Vorschlagsrechte des Betriebsrats. Mit diesen Vorschlägen hat sich der Arbeitgeber ernsthaft zu beschäftigen (§ 92 Abs. 2 BetrVG).

Alle Rechte des Betriebsrats kennen mit den Poko-Seminaren

Durch die richtige Umsetzung der Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat die Möglichkeit, nachhaltig die Zufriedenheit der Arbeitnehmenden zu steigern. Entsprechend wichtig ist es für Betriebsratsmitglieder, ausgiebig über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats aufgeklärt zu sein. In den Poko-Seminaren für den Betriebsrat können Sie sich Grundlagenwissen und vertiefende Kenntnisse rund um die Betriebsratsarbeit aneignen. Für einen genaueren Einblick in die Rechte des Betriebsrats bieten wir Ihnen beispielsweise das passende Seminar zum Betriebsverfassungsrecht.

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