Rehabilitation

Berufliche Rehabilitation

Begriff

Berufliche Rehabilitation, oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, umfasst Maßnahmen, die die Arbeitsfähigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft.

Gesetz

Geregelt ist die berufliche Rehabilitation in §§ 1 bis 59 SGB IX, § 10 BurlG.

Ziele

In § 4 SGB IX werden die Ziele der beruflichen Rehabilitation genannt:

(1)    Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

  1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
     
  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
     
  3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
     
  4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Maßnahmen sollen also helfen, die Arbeitnehmer trotz Erkrankung oder Behinderung möglichst dauerhaft ins Berufsleben einzugliedern und eine vorzeitige Rente zu vermeiden.

Dauer

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dauern so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind.

Entgeltfortzahlung

Nach § 10 BurlG dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Entscheidung

Das BAG urteilte dazu am 25.5.2016 - 5 AZR 298/15:

„Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.“

Informationen

Weitere Informationen bietet die Broschüre "Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance". Sie  kann bei der Deutschen Rentenversicherung kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden. 

Berufliche Rehabilitation: Ihre neue Chance

Außerdem finden Sie Informationen zur Beruflichen Reha bei den Berufsgenossenschaften. 

Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe

Im Arbeitsleben bedeutet der Begriff Wiedereingliederung in den beruflichen Alltag. Jährlich erfahren etwa eine Million Menschen, dass ihr Körper nicht mehr den Belastungen am Arbeitsplatz gewachsen ist oder dass die gesundheitlichen Probleme eine berufliche Neuorientierung erforderlich machen. Dank einer Rehabilitationsleistung steigen ihre Chancen auf einen erfolgreichen Neustart erheblich. Das Ziel jeder Rehabilitation lautet: Menschen mit akuten oder chronischen Erkrankungen sollen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in einen anderen Beruf einsteigen können. Eine Rehabilitation kann sich im Einzelfall von einer medizinischen Leistung über die Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken.

Hierzu hält die Deutsche Rentenversicherung unter anderem ein flächendeckendes Angebot von Rehabilitationsplätzen in Vertragseinrichtungen und in eigenen Reha-Zentren bereit. Durch diese Rehabilitationsstrukturen ist es möglich, den - vielfach chronisch kranken - Menschen passgenaue und individuelle Rehabilitationsleistungen anzubieten.

Eine erfolgreiche Rehabilitation ist ein Gewinn für alle Beteiligten. Der Arbeitnehmer kann seine gesundheitlichen Probleme bewältigen und weiterhin einem Beruf nachgehen. Der Arbeitgeber kann weiterhin die Erfahrung und Arbeitskraft seines Mitarbeiters nutzen.

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