Darf der Arbeitgeber den Nebenjob verbieten?

 

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Tagsüber seriöse Bürokraft, nachts coole Cocktailmixerin in einer angesagten Szene-Kneipe – das sieht der Arbeitgeber wahrscheinlich nicht so gerne. Doch darf er deswegen seinen Angestellten einfach so eine Nebentätigkeit verbieten?

Damit beschäftigen wir uns diesmal in der Frage des Monats.

Also erst einmal zu den Basics ...

Grundsätzlich gilt: Finden sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, so sind Nebentätigkeiten generell erlaubt, und zwar auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Auch vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig. So hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer ausschließlich nur für ihn tätig ist. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, das der geplanten Nebentätigkeit des Arbeitnehmers entgegensteht.

Wann darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer pauschal jegliche Nebentätigkeit verbietet, ist unwirksam. Es gibt dennoch durchaus Fallgruppen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Nebentätigkeit wirksam untersagen kann. Die wichtigsten Fallgruppen hierbei sind:

Verbot wegen Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags

Eine Nebentätigkeit kann, ohne dass es auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht ist, dass er seinen (Haupt-)Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, z. B. weil er durch die Doppelbelastung ständig zu müde ist.

Verbot wegen Konkurrenztätigkeit

Aus dem sog. Wettbewerbsverbot (geregelt in § 60 Handelsgesetzbuch) ergibt sich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb seines Geschäftsbereichs keine Konkurrenz machen darf. Entscheidend ist hierbei nicht die Stellenbeschreibung des Arbeitnehmers, sondern vielmehr die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers.

So würde die Buchhalterin der Drogeriekette A gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, wenn sie innerhalb ihrer Nebentätigkeit in einer Filiale der Drogeriekette B als Reinigungkraft tätig wäre.

Verbot wegen Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen

Zu den Pflichten des Arbeitsgebers gehört es u. a. darauf zu achten, dass die zum Schutz des Arbeitnehmers erlassenen Gesundheitsvorschriften, wie bspw. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), eingehalten werden. So dürfen beide Arbeitsverhältnisse nicht gemeinsam die Arbeitszeithöchstgrenzen überschreiten. Insbesondere die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten (§ 11 Abs.1 ArbZG) wird häufig durch abendliche Nebenjobs unzulässigerweise unterschritten.

 Verbot wegen Verletzung des Bundesurlaubsgesetzes

Der Urlaub dient der Erholung. Daher darf der Arbeitnehmer mit seiner Nebentätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen, welche diesem Zweck entgegensteht. Die Rechtsprechung ist jedoch in diesen Fällen sehr großzügig. So hat bspw. das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden, die ihren Mann bei ihrem Weihnachtsmarktgeschäft unterstützte (LAG Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09).

Muss der Arbeitnehmer seine geplante Nebentätigkeit seinem Arbeitgeber anzeigen?

Ja, insbesondere wenn eine Anzeigepflicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Obwohl der Arbeitnehmer grundsätzlich ansonsten keine (ausdrückliche) Genehmigung braucht, um seiner Nebentätigkeit nachzugehen, kann er trotzdem verpflichtet sein, seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit aktiv anzuzeigen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann oder ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Tätigkeit aufnimmt. Eine Anzeigepflicht kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb nach außen hin „repräsentiert“ und entsprechend bezahlt wird.