Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist vor Erteilung einer Abmahnung an einen schwerbehinderten Menschen anzuhören

 

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KGH.EKD , Beschluss vom 17.02.2020 - II-0124/40-2019

Leitsatz:

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist vor Erteilung einer Abmahnung an einen schwerbehinderten Menschen nach § 52 Absatz 2 MVG-K (§ EKDMVG § 51 Absatz EKDMVG § 51 Absatz 3 MVG-EKD) zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören.

Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob die Beschwerde der antragstellenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten Erfolg hat. Die Vertrauensperson war hier vor der Abmahnung eines schwerbehinderten Kollegen vom Arbeitgeber weder unterrichtet noch angehört worden.

Aus den Gründen:

Eine Unterrichtungs- und Anhörungsverpflichtung soll zwar dann nicht bestehen, wenn die Angelegenheit die Belange Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als die nicht schwerbehinderter Beschäftigter (vgl. BAG, Beschluss vom 17. August 2010, ABR 83/09 9 ABR 83/09 (Besetzung einer Führungsposition); BAG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 (Aufstockung mehrerer Teilzeitarbeitsverhältnisse ohne Berücksichtigung eines Wunsches eines schwerbehinderten Mitarbeiters)).

Für den Fall der Erteilung einer Abmahnung eines schwerbehinderten Menschen gibt es aber keine denkbare Konstellation, in der die Beteiligung der Vertrauensperson entfallen kann, weil immer die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung besteht (Düwell in LPK-SGB IX § 178 Randnummer 37).

Sinn der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht ist es zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange schwerbehinderter Menschen beeinträchtigt. Der Vertrauensperson soll ermöglicht werden, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind (BAG a.a.O.).

Ob die Erteilung einer Abmahnung einen (mittelbaren) Zusammenhang mit der Schwerbehinderung hat, obliegt nicht der Entscheidung des Dienstgebers, der Hintergrund und Ursache einer Pflichtverletzung häufig nicht kennen wird. Erst die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat die Möglichkeit, z. B. durch Anhörung des schwerbehinderten Menschen einen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung festzustellen. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat dann die Möglichkeit, dem Dienstgeber vor der Erteilung einer Abmahnung einen etwaigen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung vorzutragen, damit dieser seine Entscheidung überdenken kann.