Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist vor Erteilung einer Abmahnung an einen schwerbehinderten Menschen anzuhören

 

730x300 - Schwerbehinderte-Rollstuhl mit Kollegen

KGH.EKD , Beschluss vom 17.02.2020 - II-0124/40-2019

Leitsatz:

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist vor Erteilung einer Abmahnung an einen schwerbehinderten Menschen nach § 52 Absatz 2 MVG-K (§ EKDMVG § 51 Absatz EKDMVG § 51 Absatz 3 MVG-EKD) zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören.

Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob die Beschwerde der antragstellenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten Erfolg hat. Die Vertrauensperson war hier vor der Abmahnung eines schwerbehinderten Kollegen vom Arbeitgeber weder unterrichtet noch angehört worden.

Aus den Gründen:

Eine Unterrichtungs- und Anhörungsverpflichtung soll zwar dann nicht bestehen, wenn die Angelegenheit die Belange Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als die nicht schwerbehinderter Beschäftigter (vgl. BAG, Beschluss vom 17. August 2010, ABR 83/09 9 ABR 83/09 (Besetzung einer Führungsposition); BAG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 736/15 (Aufstockung mehrerer Teilzeitarbeitsverhältnisse ohne Berücksichtigung eines Wunsches eines schwerbehinderten Mitarbeiters)).

Für den Fall der Erteilung einer Abmahnung eines schwerbehinderten Menschen gibt es aber keine denkbare Konstellation, in der die Beteiligung der Vertrauensperson entfallen kann, weil immer die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung besteht (Düwell in LPK-SGB IX § 178 Randnummer 37).

Sinn der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht ist es zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange schwerbehinderter Menschen beeinträchtigt. Der Vertrauensperson soll ermöglicht werden, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind (BAG a.a.O.).

Ob die Erteilung einer Abmahnung einen (mittelbaren) Zusammenhang mit der Schwerbehinderung hat, obliegt nicht der Entscheidung des Dienstgebers, der Hintergrund und Ursache einer Pflichtverletzung häufig nicht kennen wird. Erst die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat die Möglichkeit, z. B. durch Anhörung des schwerbehinderten Menschen einen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung festzustellen. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat dann die Möglichkeit, dem Dienstgeber vor der Erteilung einer Abmahnung einen etwaigen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung vorzutragen, damit dieser seine Entscheidung überdenken kann.

Seminartipps

Einzelcoaching für Vertrauenspersonen

Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen haben Sie vielfältige Aufgaben und tragen große Verantwortung, die Sie in der Regel als 'Solist im Ensemble' von Betriebsrat und Arbeitsgeber wahrnehmen.

In einem Einzelcoaching haben Sie die Möglichkeit, Ihre aktuelle Situation mit einem erfahrenen Coach/Berater selbstkritisch zu reflektieren, zu analysieren, Ihre persönlichen Stärken und Kompetenzen aufzuzeigen, diese auszubauen und neue Handlungsmöglichkeiten für die Arbeit als Vertrauensperson zu entwickeln. Im Mittelpunkt stehen selbstverständlich Ihre persönlichen Themen, z. B. ein konkreter Konflikt, der Sie beschäftigt oder Ihre Rolle in der Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen oder ein Veränderungswunsch.

Coaching ist eine praxis- und lösungsorientierte Begleitung durch einen externen und multiperspektivisch arbeitenden Berater/Coach. Im Vordergrund unserer Coachings stehen die Klärung und Bewältigung vielfältiger Anforderungen an Ihre berufliche sowie ehrenamtliche Rolle. Coaching bietet Ihnen die Möglichkeit zur selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Entwicklung.

Arbeiten Sie im Rahmen eines Einzelcoachings z. B. an folgenden Themenschwerpunkten:

  • Reflexion der derzeitigen Situation und inneren Haltung zum Amt
  • Verbesserung in der Wahrnehmung und Durchsetzung von Interessen der schwerbehinderten Menschen
  • Stellung gegenüber Kollegen aus dem Betrieb
  • Umgang mit Ärger, Stress, Belastung
  • Zusammenarbeit im Verhandlungsfeld zwischen Vertrauensperson, Betriebsrat und Arbeitgeber
  • Vor- und Nachbereitung von Gesprächen, Verhandlungen, Auftritten
  • Darstellung der Belange schwerbehinderter Menschen in der Betriebsöffentlichkeit

Unsere Coaches sind auf die unterschiedlichsten Themen spezialisiert. Daher nehmen wir uns Zeit für eine umfassende Auftragsklärung. Die Rahmenbedingungen eines Erstkontakts legen wir ganz individuell mit Ihnen fest.

Vorgehensweise

Wenn Sie ein Coaching wünschen, wenden Sie sich bitte an Gerlinde Rau, Diplom-Pädagogin und Supervisorin. Sie bespricht mit Ihnen Ihr Anliegen und vermittelt Ihnen einen Coach. Mit dem potenziellen Coach vereinbaren Sie ein erstes Kennenlernen, bei dem die Ausgangslage beschrieben, die Ziele definiert, der Umfang der Coachingsitzungen bestimmt und eine Vertrauensbasis hergestellt werden. Darüber hinaus werden Dauer, Zeitraum, Häufigkeit und Ort des durchzuführenden Coachings besprochen. In einem weiteren Schritt werden erste Ziele festgelegt, etwaige Diskrepanzen besprochen und die ersten Coachingtermine vereinbart. Als Basis für ein erfolgreiches Einzelcoaching bietet das Kontraktgespräch zudem die Gelegenheit herauszufinden, ob die sogenannte 'Chemie' zwischen beiden Vertragspartnern stimmt.