Die Beratung durch die SBV im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

 

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Es kann wirklich jeden treffen … gerade noch voll im Arbeitsleben integriert, leistungsfähig und wertgeschätzt, und plötzlich ist alles anders. Durch einen Unfall, Krebs oder eine chronische Erkrankung ist man nicht mehr in der Lage, regelmäßig die alte Leistung zu erbringen.

Sind Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so muss der Arbeitgeber aktiv werden und mit der zuständigen Interessenvertretung klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 II SGB 9).

Die zuständige Interessenvertretung ist neben dem Betriebsrat bei Menschen mit Behinderung die SBV. Sie muss vom Arbeitgeber bei schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten zwingend beteiligt werden. Und dies geschieht nicht nur zum Vorteil des Beschäftigten, sondern stellt eine wertvolle Unterstützung für alle Mitarbeiter und auch für den Arbeitgeber dar. Denn die SBV verfügt über wertvolle Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit den gesetzlichen Leistungsträgern wie Integrationsamt, Rentenversicherung und Krankenkassen. Sie weiß, welche Leistungen es gibt und wie diese beantragt und durchgesetzt werden können. Insbesondere dann, wenn sie durch entsprechende Seminare wie zum Beispiel Ämter und Behörden - wichtige Kooperationspartner der SBV, Aktuelle Rechtsprechung für die SBV oder natürlich SBV und Betriebliches Eingliederungsmanagement geschult worden ist. Zudem ist sie geübt im Umgang mit kranken Mitarbeitern.

Wird die SBV entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht am BEM-Prozess beteiligt, so ist die krankheitsbedingte Kündigung i.d.R. rechtswidrig und kann erfolgreich mit der Kündigungsschutzklage angefochten werden. Im Mittelpunkt der Arbeit der SBV steht allerdings der Erhalt des Arbeitsplatzes für den erkrankten Mitarbeiter. Die Vertrauensperson überprüft aktiv, ob z. B. der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss, ob Zuschüsse hierzu beantragt werden können oder ob intern am Zuschnitt des Arbeitsplatzes etwas geändert werden muss. So kann es sinnvoll und erforderlich sein, den Mitarbeiter aus dem Schichtdienst herauszunehmen, für ihn Hebehilfen oder einen höhenverstellbaren Schreibtisch anzuschaffen. Das Spektrum ist vielfältig und reicht bis hin zu Umschulungen. Bei sehr langfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten kann sogar die Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit hilfreich sein und den Arbeitsplatz auf Dauer erhalten. Denn auch während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung kann i. d. R. das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleiben.

Die Erfahrungen und Kenntnisse der Vertrauensperson sind daher im Rahmen des BEM nicht nur für den erkrankten Mitarbeiter, sondern auch für den Arbeitgeber und den Betriebsrat von hohem Wert.

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