Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Was ist das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch AGG genannt, ist ein Antidiskriminierungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen  (vgl. § 1 AGG). Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die innerhalb des Gesetzes geschützten Personen Rechte zur Abwehr von Ungleichbehandlungen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot greift der im Gesetz verankerte Anspruch auf Schadensersatz und ermöglicht dem Betroffenen eine Entschädigung in Geld. Geschützte Personen des AGG sind Beschäftigte.

Beschäftigte im Sinne des § 6 AGG sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
  3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten)
  4. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist

Das Gesetz schützt die Betroffenen vor Benachteiligungen und unterscheidet dabei zwischen:

  • der unmittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG): weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen in einer vergleichbaren Situation (insb. Mutterschutz und Schwangerschaft)
  • der mittelbaren Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG): scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die sich diskriminierend auf die Person auswirken
  • der Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG): Verletzung der Würde der Person, insbesondere durch Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds
  • der sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG): wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten (wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen gehören) bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird
  • die Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen (§ 3 Abs. 5 AGG): wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte benachteiligt oder benachteiligen kann

Für den Betriebsrat wichtig: Kommt es zu Ungleichbehandlungen i.S.d. AGG, können der Betriebsrat und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Arbeitsgericht anrufen (vgl. §17 Abs. 2 AGG).

Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG verstoßen, sind unwirksam (vgl. §7 Abs. 2 AGG). Vereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AGG sind auch Betriebsvereinbarungen und formlose Regelungsabreden, sowie Tarifverträge.