Altersteilzeit

Die Altersteilzeit basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer vorgezogenen Ruhestandslösung. Dadurch soll eine fließende Überleitung vom Erwerbsleben in den Ruhestand erfolgen. Um die Altersteilzeit nutzen zu können, müssen die Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein.

Es existieren unterschiedliche Modelle zur Altersteilzeit.

Blockmodell

Weit verbreitet ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleichlange Beschäftigungsphasen unterteilt. Die erste Phase ist die Arbeitsphase, in der die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt bleibt. Dennoch erhalten die Arbeitnehmer hier bereits ihr reduziertes Altersteilzeit-Gehalt. Danach folgt die Freistellungsphase, in der der Beschäftigte von seiner Arbeitsleistung freigestellt wird. Die maximale Dauer des Blockmodells beträgt insgesamt 3 Jahre, es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine sonstige Regelung bieten eine längere Frist an.

 

Der Arbeitnehmer geht hierbei das Risiko einer eventuellen Insolvenz des Arbeitgebers oder auch selbst durch Krankheit oder Ausfall auszufallen bzw. arbeitslos zu werden.

 

Kontinuierliche Altersteilzeit

Dieses wird auch Gleichverteilungsmodell genannt. Der Arbeitnehmer reduziert hier über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit.

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) legt die Regelungen zur Altersteilzeit fest. Einen Anspruch seitens der Beschäftigten gibt es jedoch nicht. Die unterschiedlichen Modellvarianten sind häufig im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Durch die Altersteilzeit sollen für den Arbeitgeber Anreize geschaffen werden, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis sieht es aber häufig so aus, dass die sie auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt wird.

Für beide Modelle gilt:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt in der der Altersteilzeit um mindestens 20% aufzustocken. Diese 20 % Aufstockung ist steuerfrei. Unter Regelarbeitsentgelt versteht man das Grundgehalt, vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile wie Firmenwagen etc.

Nicht dazu zählen Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Überstundenausgleich.

 

Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfänglich zu unterrichten. Unter dem Aspekt der Beschäftigungssicherung kann er die Altersteilzeit aktiv mitgestalten. Ihm steht ein Initiativrecht nach § 92 a BetrVG zu.

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