Nicht immer hält sich der Arbeitgeber an das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Im schlimmsten Fall muss sich der Betriebsrat rechtlich zur Wehr setzen, um seine Arbeit gegen die Angriffe des Arbeitgebers abzusichern.
§ 78 BetrVG enthält daher zahlreiche Schutzbestimmungen für die betrieblichen Interessenvertretungen und deren Mitglieder.
§ 78 S.1 BetrVG schützt die Mitglieder des Betriebsrats und der anderen genannten Institutionen (z. B. Mitglieder des Gesamt-/Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses) in ihrer Amtsführung, also in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Interessenvertreter.
Beachte: Die Vorschrift schützt auch die amtierenden Ersatzmitglieder der genannten Arbeitnehmervertretungen.
Das BAG definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Beispiele:
Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag anderweitig geregelt werden.
Das Störungs- und Behinderungsverbot richtet sich gegen jedermann, also insbesondere gegen die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Gewerkschaften und andere außerbetriebliche Stellen.
Im Fall einer Behinderung der Betriebsratsarbeit kann der Betriebsrat oder dessen Mitglieder einen entsprechenden Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen.
Sollte der Arbeitgeber darüber hinaus einen groben Verstoß begehen, kann der Betriebsrat gegen ihn auf gerichtlichem Weg die Verhängung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beantragen.
Der schwerste Fall, nämlich die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratsarbeit, kann nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG schließlich sogar strafrechtlich verfolgt werden.