Betriebsurlaub

Der Arbeitgeber kann für einzelne Betriebsteile oder das gesamte Unternehmen Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass betriebliche Belange vorliegen, z. B. eine Wirtschaftskrise oder schlechte Auftragslage.

Der Betriebsurlaub wird auf den jährlichen Urlaubsanspruch bzw. auf die Zeitwertkonten angerechnet. Allerdings müssen für den Arbeitnehmer eine angemessene Anzahl von Urlaubstagen verbleiben, über die er frei verfügen, d.h. den Zeitraum selbst bestimmen kann. Wurde dem Arbeitnehmer bereits vor Anordnung des Betriebsurlaubes Urlaub in einem anderen Zeitraum genehmigt, handelt es sich bei dem Zwangsurlaub um eine bezahlte Freistellung mangels Beschäftigungsmöglichkeit. Dieses Risiko trägt der Arbeitgeber.

Ein unbezahlter Betriebsurlaub ist ohne Einverständnis des Mitarbeiters nicht zulässig. Der Arbeitgeber hat Gehalt und die Beiträge zur Sozialversicherung weiter zu bezahlen. Schicht-, Überstunden- und Akkordzulagen entfallen allerdings.

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Dauer der Betriebsferien. Weiterhin sollte beachtet werden, dass Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt werden sollte, d.h. wenigstens 10 Arbeitstage am Stück.

Sind  Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag definiert, kann der Arbeitgeber diese lediglich durch eine betriebsbedingte Kündigung bzw. Änderungskündigung verkürzen.

Ein weiteres Mittel des Arbeitgebers eine Auftragsschwäche abzufangen, ist die Kurzarbeit.