Mitbestimmung

Wird das Wort Mitbestimmung in den Mund genommen, wird mit schöner Regelmäßigkeit an den Betriebsrat gedacht. Dabei gibt es beispielsweise noch die Mitbestimmung nach dem „Drittel-Beteiligung-Gesetz“, dem „Montanmitbestimmungsgesetz“ oder - wortwörtlich - nach dem „Mitbestimmungsgesetz“.

Wir nehmen uns der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz an. Zunächst einmal taucht das Wort mehrfach auf. Beispielsweise in den §§ 97, 98, 99, 102 etc. Ausdruck Mitbestimmung meint im normalen Sprachgebrauch: gemeinsam etwas bestimmen. Und auf diesen Kern möchte ich auch die Begrifflichkeit im BetrVG verengen. Denn obwohl es Mitbestimmung heißt, hat der Betriebsrat bei § 99 nur das Recht, die Zustimmung zu verweigern. Bei § 102 kann er Bedenken äußern oder widersprechen. Aber in beiden Fällen kann er nicht mitbestimmen. Echte Mitbestimmung im Sinne von mitgestalten - „ohne mich geht es nicht“ - ist immer dadurch gekennzeichnet, dass mangels Einigung die Einigungsstelle angerufen werden kann. Dass sind die Regelungen der §§ 87, 94, 95, 97, 98 und 112.