Rechtsanwaltsgebühren

Wer trägt die Rechtsanwaltskosten bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren?

In erster Instanz sind Rechtsanwaltskosten von jeder Partei (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Kurz gesagt ist es mit Blick auf die Anwaltskosten egal, wer gewinnt oder unterliegt. Jede Partei trägt ihre jeweiligen Anwaltskosten selbst.

In zweiter Instanz vor den Landesarbeitsgerichten hat dann, wie üblich, der Unterliegende auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen.

Bei einem Rechtsstreit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (Beschlussverfahren) ist der Arbeitgeber, unabhängig vom Verfahrensausgang, in allen Instanzen verpflichtet auch die Rechtsanwaltsgebühren des Betriebsrats zu tragen. Diese gehören zu den Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrate nach § 40 BetrVG.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und richten sich nach dem Streitwert (im Regelfall das dreifache Monatsgehalt des/der Beschäftigten).

Auf den Webseiten der Rechtsanwaltskammern oder auf anderen Internetseiten gibt es zahlreiche Möglichkeiten Rechtsanwaltsgebühren im Vorfeld kalkulieren zu lassen.

siehe auch: Arbeitsgerichtsgesetz, Arbeitsgericht