Schwerbehinderte

Als schwerbehindert bezeichnet man nach § 2 SGB IX alle Menschen mit einem voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Grad der Behinderung von wenigstens 50 %.

Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % aber weniger als 50 % können auf ihren Antrag hin gleichgestellt werden. Wird ihrem Antrag stattgegeben, stehen ihnen in nahezu allen Bereichen des SGB IX dieselben Rechte zu, die auch schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen. Ein Antrag auf Gleichstellung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Einer besonderen Regelung unterliegen behinderte Jugendliche.

Unter Behinderung versteht man jede nicht nur zeitweise Funktionsbeeinträchtigung körperlicher, seelischer oder geistiger Art. Sich typischerweise im Alter entwickelnde Beeinträchtigungen werden nicht als Behinderung eingestuft. Voraussetzung für den Eintritt des besonderen gesetzlichen Schutzes des schwerbehinderten Menschen ist, dass der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX liegt.

Die Schwerbehinderteneigenschaft kann vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt  und mit einem Ausweis bescheinigt werden. Die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt zu einer Reihe von Vergünstigungen.

 

Besonderer Schutz bzw. Vergünstigungen

Schwerbehinderte Menschen können Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz haben und die Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Sie haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von einer Kalenderwoche im Urlaubsjahr. Weiterhin unterliegen Sie einem besonderen Kündigungsschutz und werden bei Beschäftigung von wenigstens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen im Betrieb durch eine zu wählende Schwerbehindertenvertretung am Arbeitsplatz vertreten. Zusätzlich erhalten sie Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Bei Vorhandensein bestimmter Merkzeichen kommt eine kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hinzu.

 

Pflichten des Arbeitgebers

Es besteht ein Diskriminierungsverbot schwerbehinderter Menschen. Dies gilt unter anderem bei Einstellungen, beruflichem Aufstieg oder auch bei der Kündigung.

Dem schwerbehinderten Mitarbeiter muss eine Tätigkeit angeboten werden, bei der er seine Fähigkeiten optimal einsetzen kann. Unterstützend müssen der Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld behindertengerecht eingerichtet werden, verbunden mit dem Einbau aller notwendigen technischen Arbeitshilfen. Weiterhin muss der Arbeitgeber die Weiterbildung ermöglichen.

Ein Einstellungsanspruch des schwerbehinderten Menschen gegenüber einem Arbeitgeber besteht nicht.