Schwerbehindertenausweis


Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er wird auf Antrag vom zuständigen Versorgungsamt bzw. von der nach Landesrecht bestimmten Behörde ausgestellt.

Voraussetzungen

Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde.

Inhalt des Ausweises

Der Ausweis enthält insbesondere:

  • den festgestellten Grad der Behinderung (GdB)
  • ggf. Merkzeichen (z. B. „G“, „aG“, „H“, „B“), die bestimmte Einschränkungen kennzeichnen

Bedeutung der Merkzeichen

Merkzeichen dokumentieren besondere Beeinträchtigungen und sind häufig Voraussetzung für bestimmte Nachteilsausgleiche, etwa im Bereich Mobilität oder Pflege.

Rechte und Nachteilsausgleiche

Mit dem Schwerbehindertenausweis können verschiedene Ansprüche verbunden sein, insbesondere:

  • zusätzlicher Urlaub
  • besonderer Kündigungsschutz
  • steuerliche Vergünstigungen
  • ggf. Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr oder bei kulturellen Einrichtungen (abhängig von Merkzeichen)

Antragsverfahren

Der Ausweis wird auf Antrag ausgestellt.

  • Antragstellung bei der zuständigen Behörde
  • Beifügung medizinischer Nachweise erforderlich
  • Prüfung und Feststellung des GdB durch die Behörde

Gültigkeit

Der Schwerbehindertenausweis kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden und ist bei Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorzulegen.