Sozialplan, §§ 112,112a

Sie werden es doch wohl wissen? Ein Sozialplan kann NUR durch einen Betriebsrat verhandelt und abgeschlossen werden. Merke: kein Betriebsrat, kein Sozialplan! Ein Sozialplan kann immer verlangt werden wenn ein Interessenausgleich abzuschließen ist. Also: sind 10 respektive 5% der Belegschaft betroffen, ist zwingend ein Sozialplan abzuschließen. Zu dem Ausnahmefall sogleich weiter unten. Im Unterscheid zum Interessenausgleich hat der Sozialplan den Charakter einer Betriebsvereinbarung. Das heißt dessen Inhalte haben unmittelbare Wirkung für die Betroffenen. Sie können daraus Ansprüche wie aus einer Betriebsvereinbarung herleiten.

Auch kann ein Sozialplan mangels Einigung über die Einigungsstelle erzwungen werden.
Der Inhalt ist Verhandlungssache. Es sind die durch die Betriebsänderung eintretenden Nachteile auszugleichen. Diese können unterschiedlichster Art sein:

  • Kündigung oder Änderungskündigung
  • Verlagerung
  • Abgruppierung
  • Wegfall von Entwicklungsmöglichkeiten
  • Wegfall von Verdienstmöglichkeiten
  • Wegfall des Pkw usw.

Für den Fall von Kündigungen geht es neben der Abfindungsleistung an sich auch um Regelungen für das weitere Fortkommen durch Fortbildungsmaßnahmen, neudeutsch Outplacement oder um die Finanzierung einer Transfergesellschaft (auch Beschäftigungs- oder Qualifizierungsgesellschaft genannt).
Für die Höhe und den Berechnungsmodus gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, aber Usancen.
Man rechnet entweder mit einem Faktor = feste Berechnungsgröße x Firmenzugehörigkeit
oder
Mit einer sog Divisorenformel = Alter x Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto (oder Faktor): (z.B.) 40.
Egal mit welcher Formel man arbeitet, entscheidend ist das Ergebnis. Es sollte in der Regel nicht weniger als ca. 0,7 Gehälter pro Jahr der Zugehörigkeit ausmachen.

Hinzu kommen Summen für Kinder und Schwerbehinderung.

Geht es um Gehaltsverluste durch Abgruppierung, Wegfall von Lohnleistungen oder Sachleistungen kann durch eine Einmalleistung oder durch sukzessives Abschmelzen ein Ausgleich geschaffen werden.

Bei einer Verlagerung von Betrieben sind Umzugsregelungen zu vereinbaren. Entweder arbeitet man hier mit Paketen oder mit Einzelleistungen, wiederum gemessen am Grad der Betroffenheit (Familie, Kinder). Daneben kann man befristete Pendlerunterstützungen vereinbaren. Für den familiären Wechsel sind Besichtigungstouren und sonstige Unterstützung wie etwa Hilfe bei der Wohnungssuche, Kindergarten und Schulsuche vorzusehen. Darüber hinaus sollte man zwingend (evtl nur für besondere Personengruppen wie Ältere und Schwerbehinderte) ein Wahlrecht zwischen ausscheiden und Umzug festhalten. Darüber hinaus sollten die Umziehenden das Recht haben, innerhalb einer bestimmten Frist unter Abfindungsleistung doch noch ausscheiden zu können.