Stalking

Als Stalking wird das bewusste und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen bis hin zum Bedrohen einer Person durch eine zweite bezeichnet. Diese Belästigung kann sich z.B. in Form von ständigen Telefonanrufen, Überwachung oder Verfolgung äußern.

Dies kann bei den Betroffenen zu psychischen und physischen Symptomen führen, die sich in Kopfschmerzen, Schreckhaftigkeit, Angst- oder Schlafstörungen, Magenbeschwerden bis hin zu depressiven Verstimmungen äußern.

Die sozialen und gesundheitlichen Folgen des Stalkings sind auch am Arbeitsplatz beobachtbar. Die betroffenen Mitarbeiter haben häufig eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wenn sie nicht krankheitsbedingt ganz ausfallen. Hierdurch entstehen dem Unternehmen Kosten bzw. Mehraufwand. Kollegen müssen ggf. den Arbeitsausfall ausgleichen. Die Betroffenen können ihre Arbeit nicht in der gewohnten Qualität und Quantität leisten. Konzentrationsstörungen führen zu einer erhöhten Fehlerquote. Auch die Kommunikationsfähigkeit gegenüber Kollegen oder Kunden kann eingeschränkt sein, wenn der betroffene Mitarbeiter z.B. Stalking-Anrufe befürchtet. Erhöhte Fluktuation unter den Mitarbeitern bzw. notwendige arbeitsrechtliche Maßnahmen sind die Folgen, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig aktiv wird.

Nach § 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter präventiv sowie bei einem konkret auftretenden Fall vor Belästigungen und Benachteiligungen zu schützen. Hat er Kenntnis von einer Belästigung, muss der Arbeitgeber dem nachgehen und erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahmen zum Schutz des/der Betroffenen ergreifen.

Fühlt sich ein Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen belästigt und möchte weder dienstlich noch privat Kontakt, so hat der Arbeitnehmer dies zu respektieren. Handelt er oder sie weiter gegen den erklärten Willen des Arbeitskollegen, so kann dieses Verhalten Konsequenzen nachsichziehen. Auch eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen. Eine vorhergehende Abmahnung ist je nach den Umständen des Einzelfalls ggf. nicht notwendig. (BAG, 19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11).

Stalking ist strafbar (§ 238 StGB) und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen geahndet.

Im Unterschied zum Mobbing, bei dem Ausgrenzung oder Vertreibung im Fokus steht, wird beim Stalking der Kontakt bzw. die Beziehung bewusst gesucht. Mobbing bezeichnet das Verhalten einer Gruppe gegenüber einer Person (oder auch mehrerer Personen), mit der diese verunsichert, isoliert und denunziert wird.