Abmeldung zur Betriebsratsarbeit: Warum, wann und wie?

 

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Für erforderliche Betriebsratsarbeit sind Sie von Ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, und das ohne Minderung des Arbeitsentgelts. So sagt es das Gesetz in § 37 Abs. 2 BetrVG. Und da sie sogar Vorrang hat: Können Sie sich der Betriebsratsarbeit also ungefragt widmen – wann immer erforderlich?

Nicht so ganz …!

Ihr Arbeitgeber muss zwar akzeptieren, dass Sie Ihre eigentliche Arbeit regelmäßig für erforderliche Betriebsratstätigkeiten unterbrechen werden. Gleichzeitig werden Sie jedoch Verständnis dafür haben, dass Vorgesetzte diesen „Ausfall“ ggf. kompensieren, in der Regel aber zumindest planen können müssen.

Deshalb sind Sie verpflichtet, sich für Ihre Betriebsratsarbeit beim Arbeitgeber bzw. Ihrem/Ihrer Vorgesetzten abzumelden und anzugeben, wo und voraussichtlich wie lange Sie damit beschäftigt sein werden. Das ist so zwar nicht im BetrVG zu finden, wurde jedoch höchstrichterlich entschieden:

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 135/09:

„Grundsätzlich hat sich … das Betriebsratsmitglied, das am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit verrichtet, beim Arbeitgeber abzumelden, die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen und sich nach dem Ende der Arbeitsunterbrechung zurückzumelden.“

Ist das wirklich immer nötig?

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen müssen, bspw. um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, gilt die Abmeldepflicht in jedem Fall. Sie müssen sich ebenfalls abmelden, wenn Sie Ihrer Betriebsratstätigkeit an Ihrem Arbeitsplatz nachgehen, bspw. zum Führen von Telefonaten oder Recherchen.
Ist die Unterbrechung Ihrer Arbeit jedoch voraussichtlich von so kurzer Dauer, dass Ihr Arbeitgeber nichts umzuorganisieren braucht, ist die Abmeldung entbehrlich.

Notieren Sie diese Zeiten am besten dennoch: Immerhin kann Ihr Arbeitgeber zumindest verlangen, dass Sie ihm die Gesamtdauer Ihrer Betriebsratstätigkeit während bestimmter Zeiträume im Nachhinein melden.

Vorgaben für die Art Ihrer Abmeldung zur Betriebsratsarbeit gibt es keine, dürfen auch von Ihrem Arbeitgeber nicht festgelegt werden. Schriftlich, persönlich, telefonisch oder sogar durch einen Kollegen – wie Sie sich abmelden, entscheiden Sie selbst.

Womit genau Sie sich im Rahmen Ihrer Betriebsratsarbeit beschäftigen, brauchen Sie nicht mitzuteilen.

Und wenn der/die Vorgesetzte oder Arbeitgeber dagegen ist?

Es kann natürlich vorkommen, dass Vorgesetzte oder der Arbeitgeber Sie bei Ihrer Abmeldung aus betrieblichen Gründen für unabkömmlich halten. Schauen Sie dann, schon aufgrund der geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit, ob sich die Betriebsratstätigkeit zeitlich verschieben lässt. Sollte es sich um dringende Angelegenheiten des Betriebsrats handeln, müssen Sie diese stichpunktartig begründen – selbstverständlich ohne die Tätigkeit ganz konkret benennen oder vertrauliche Informationen preisgeben zu müssen.
Ist eine Verschiebung objektiv nicht möglich, so können Sie Ihrer dringlichen Betriebsratsarbeit auch nachgehen.

Ausgenommen von der Abmeldepflicht sind nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder – es sei denn, dass sie für ihre Betriebsratsarbeit außerhalb des Betriebs im Einsatz sind. Dann müssen auch sie sich inkl. Angabe der voraussichtlichen Dauer für die Betriebsratstätigkeit abmelden.

Zurückmelden nicht vergessen!

Nach Erledigung Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat heißt es dann, sich bei Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber zur eigentlichen Arbeit wieder an- bzw. zurückzumelden. So wissen diese, dass eine evtl. getroffene Umorganisation wieder beendet werden kann.

Was passiert, wenn Sie Ihrer Abmeldepflicht nicht nachkommen?

Vorsicht! Besteht eine Abmeldepflicht für Betriebsratsarbeit und sie kommen ihr nicht nach, dann kann Ihr Arbeitgeber schlimmstenfalls eine Abmahnung aussprechen!

Was zählt eigentlich alles zur Betriebsratsarbeit?

Mit Ihrer Betriebsratsarbeit erfüllen Sie Ihre ordnungsgemäßen Aufgaben, die Ihnen nach dem BetrVG und anderen Gesetzen sowie aufgrund von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegen.

Beispiele:

  • Betriebsratssitzungen
  • Besprechungen mit dem Arbeitgeber
  • Besprechungen mit Gewerkschaften und Behörden, z. B. Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit
  • Vor- und Nachbereiten von BR- und Ausschusssitzungen sowie von Beschlüssen, z. B. Unterlagenbeschaffung und -erstellung, Protokollierung
  • Wahrnehmen der BR-Sprechstunde
  • Besuch von Schulungen
  • Entgegennehmen von Beschwerden
  • Aufsuchen eines Rechtsanwalts zur Beratung oder Vorbereitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Fragen und Antworten zur Betriebsratsarbeit

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