Von: Micha Nienhaus, M.Iur.
▶ Erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG
▶ Pausen sind nicht pauschal abzuziehen
▶ Arbeitszeitgesetz und BetrVG nicht vermischen
▶ Und was gilt für Betriebsratstätigkeit allgemein?
Wenn Betriebsratsmitglieder an einer erforderlichen Schulung teilnehmen, stellt sich in der Praxis häufig die Frage: Darf der Arbeitgeber Pausen von der Schulungszeit abziehen? Oder sind auch Pausen innerhalb des Schulungstages zu berücksichtigen?
Die Antwort lautet: Pausen während einer erforderlichen Betriebsratsschulung dürfen bei der Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Teilnahmezeit nicht pauschal herausgerechnet werden. Das bedeutet aber nicht, dass Pausen automatisch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.
Entscheidend ist die saubere Unterscheidung zwischen Arbeitszeitrecht und betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungs- und Ausgleichsansprüchen.
Die gesetzliche Grundlage für Betriebsratsschulungen findet sich in § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach gelten § 37 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend, wenn die Schulungs- oder Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Findet die erforderliche Schulung während der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds statt, ist es ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen. Findet die Schulung wegen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung ganz oder teilweise außerhalb der persönlichen Arbeitszeit statt, kann ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht nur die reinen Unterrichtszeiten. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitraum zwischen Beginn und Ende des jeweiligen Schulungstages. Dazu gehören, soweit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auch die währenddessen vorgesehenen Pausen.
Der Arbeitgeber kann deshalb nicht ohne Weiteres sagen: „Pausen sind keine Arbeitszeit, also ziehen wir sie ab.“ Für den Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG kommt es nicht allein darauf an, wann Vorträge, Gruppenarbeiten oder Unterrichtseinheiten stattfinden. Entscheidend ist die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung als solcher.
Wichtig ist aber auch: Der Anspruch ist nicht unbegrenzt. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs ist pro Schulungstag auf die maßgebliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden begrenzt. Dabei kann es auf die betriebliche Arbeitszeitregelung für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte ankommen.
Arbeitszeitrechtlich sind Ruhepausen grundsätzlich keine Arbeitszeit. § 4 ArbZG schreibt vor, dass die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Pausen bei einer erforderlichen Betriebsratsschulung auch betriebsverfassungsrechtlich herauszurechnen sind.
Kurz gesagt:
Arbeitszeitrechtlich bleibt eine Ruhepause grundsätzlich eine Pause. Betriebsverfassungsrechtlich kann sie aber bei der Bemessung der nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu berücksichtigenden Teilnahmezeit eine Rolle spielen.
Beispiel
Ein Betriebsratsmitglied nimmt an einer erforderlichen Schulung teil. Der Schulungstag dauert von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. In dieser Zeit gibt es kurze Pausen und eine Mittagspause.
Diese Pausen dürfen nicht automatisch von der berücksichtigungsfähigen Schulungszeit abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung zählt grundsätzlich die Teilnahme am Schulungstag zwischen Beginn und Ende der Veranstaltung, einschließlich der vorgesehenen Pausen.
Der Umfang des Anspruchs bleibt aber begrenzt: Maßgeblich ist die Arbeitszeit, die ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender an diesem konkreten Schulungstag zu leisten hätte. Hätte ein*e vergleichbare*r vollzeitbeschäftigte*r Arbeitnehmende*r an diesem Tag zum Beispiel 7,5 Stunden gearbeitet, ist dies die maßgebliche Grenze. Es können also nicht allein deshalb acht Stunden verlangt werden, weil das Seminar von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr angesetzt war.
Besonders relevant ist die Frage bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern. Nehmen sie wegen ihrer Betriebsratsaufgaben an einer erforderlichen Schulung teil, die ganz oder teilweise außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegt, kann ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich bestehen.
Auch hier gilt: Pausen während des Schulungstags sind nicht automatisch herauszurechnen. Der Anspruch ist aber auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender am jeweiligen Schulungstag begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder wegen der Schulung ein größeres Freizeitopfer bringen müssen als vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder, ohne sie zugleich besserzustellen.
Auch bei sonstiger Betriebsratstätigkeit ist eine genaue Formulierung wichtig. Erforderliche Betriebsratstätigkeit führt nach § 37 BetrVG zu Freistellungs- und Entgeltsicherungsansprüchen. Ob Betriebsratstätigkeit zugleich Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ist damit nicht automatisch beantwortet.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ausdrücklich nicht abschließend entschieden. Es hat aber klargestellt, dass die Wertungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere zur Ruhezeit nach § 5 ArbZG, zu berücksichtigen sein können.
Pausen während einer erforderlichen Betriebsratsschulung dürfen bei der Ermittlung der nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu berücksichtigenden Teilnahmezeit nicht pauschal herausgerechnet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich den Zeitraum zwischen Beginn und Ende des jeweiligen Schulungstags, einschließlich der vorgesehenen Pausen. Der Umfang des Anspruchs ist jedoch auf die maßgebliche Arbeitszeit eines bzw. einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden begrenzt.
Davon zu unterscheiden ist die arbeitszeitrechtliche Bewertung nach dem Arbeitszeitgesetz: Ruhepausen bleiben arbeitszeitrechtlich grundsätzlich Pausen. Sie können aber betriebsverfassungsrechtlich bei Freistellung ohne Entgeltminderung oder beim Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sein.
Vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/04; BAG, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15.