Ein Budget für die Kosten der Betriebsratstätigkeit

 

730x300 - Geldbörse gefüllt mit Münzen

Wer und wie wird entschieden?

„Unser Personalchef weigert sich regelmäßig, unsere Beschlüsse zu einer Seminarentsendung zu genehmigen. Auch unsere Entscheidungen, ein neues Faxgerät anzuschaffen und eine/n Mitarbeiter/in für unsere laufende Geschäftsführung zu bewilligen, wurden verweigert. Dies obwohl wir mittlerweile 800 Mitarbeiter beschäftigen und einen 13-köpfigen Betriebsrat bilden. Ist das rechtens? Und müssen wir ein festes jährliches Budget einhalten?“

Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage bildet die „Generalklausel“ des § 40 Abs. 1 und 2 des BetrVG. Danach unterliegt die Pflicht der Kostentragung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat und einzelnen Betriebsratsmitgliedern dem Begriff der „Erforderlichkeit“ also einem „unbestimmten Rechtsbegriff“, der der Überprüfung und Feststellung durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zugänglich ist.

Mit anderen Worten: Nicht der Arbeitgeber entscheidet im Zweifel, ob die Kosten für o. g. finanzielle Aufwendungen korrekt durch den Betriebsrat beschlossen wurden, sondern das Arbeitsgericht. Der Betriebsrat ist bei seinen Entscheidungen andererseits verpflichtet, bei kostenauslösenden Maßnahmen eine gewissenhafte Prüfung und Begründung darzulegen: Die Kosten müssen zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig und vertretbar (!) sein (Däubler, Kittner u. a.: Kommentar zum BetrVG, Frankfurt a. M. 2014, Rd. 5 zu § 40 BetrVG).

Im Rahmen dieser weitgehend unstreitigen Umschreibung steht dem Betriebsrat ferner ein Ermessensspielraum zu, z. B. zu entscheiden, welcher Seminarbesuch als erforderlich beurteilt wird, welches Faxgerät gekauft wird, oder ob eine eigene Bürokraft für den Betriebsrat gefordert wird. Bestreitet der Arbeitgeber die "Erforderlichkeit" kann diese durch den Betriebsrat im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten festgestellt werden.

Diese Grundsätze sind weitgehend auf alle "besonderen" Regelungen der Pflicht zur Kostentragung der Arbeitgeber anwendbar. Namentlich sind zu nennen:

§ 37 Abs. 6 BetrVG: Beschlüsse des Betriebsrats zu Seminarentsendungen
§ 80 Abs. 3 BetrVG: Hinzuziehung eines Sachverständigen
§ 111 Abs.1 BetrVG: Hinzuziehung eines Beraters bei einer Betriebsänderung

Somit ist als Fazit festzuhalten, dass kostenauslösende Beschlüsse des Betriebsrats keiner Budgetierung unterliegen, sondern allein einer pflichtgemäßen Prüfung. Der Arbeitgeber kann die Erstattung der Aufwendungen nur verweigern, wenn der Betriebsrat oder ein Betriebsratsmitglied, so z. B. bei einer Dienstreise im Rahmen der Amtsausübung, bei der Prüfung der Erforderlichkeit leichtfertig gehandelt, oder sich über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten in nicht entschuldbarer Weise geirrt hat (so z. B. das LAG Hamburg vom 5.4.2007, 2 TaBV 12/2006).

Es empfiehlt sich in der Praxis immer, den Arbeitgeber durch "Aufforderungsbeschluss" eindeutig auf die konkrete (!) Pflicht zur Kostentragung hinzuweisen und mit der einschlägigen Rechtsvorschrift zu untermauern. Außerdem sollte die verbindliche Antwort (Kostenzusage) binnen einer angemessenen Frist, hier sind in der Regel 10-14 Tage ausreichend, höflich eingefordert werden. Falls keine oder eine ablehnende Antwort erfolgt, sollte der Betriebsrat keine falsche Scheu haben, den Arbeitgeber in einem zweiten Beschluss auf die Möglichkeit/Absicht des Betriebsrats hinzuweisen, durch Beauftragung eines rechtlichen Vertreters ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zur Feststellung der Erforderlichkeit einzuleiten. Kündigt der Betriebsrat dies mit Ablauf einer zweiten Frist eindeutig an, so sollte dann auch gehandelt werden.