Muss ich meine Betriebsratsseminare beim Arbeitgeber genehmigen lassen?

 

730x300 Männerhände schreibend mit Block und Tastatur

Die Personalabteilung sagt immer nein und zwar immer dann, wenn unser Betriebsrat seine Mitglieder zu einer Betriebsratsschulung schicken möchte. Darf die das überhaupt? Müssen wir unsere Personalabteilung überhaupt fragen? Was können wir bei einem Nein überhaupt machen? Diese und ähnliche Fragen stellen sich Betriebsräte sehr oft. Hintergrund ist sicherlich, dass die jeweiligen Personalabteilungen den Betriebsräten den Eindruck vermitteln, dass der Besuch eines Betriebsratsseminars nur von ihrem Einverständnis abhängt.

Das ist so natürlich nicht richtig. Aber was ist dann mit den Kosten für Hotel und Seminar etc.? Hier will der Betriebsrat natürlich auf der sicheren Seite sein. Hat er die Genehmigung der Personalabteilung, muss er sich über die Kosten keine Gedanken mehr machen. Das ist verständlich, aber vielleicht rein rechtlich gesehen gar nicht mal so das große Problem.

Doch schauen wir uns zunächst einmal die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung an.

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung setzt stets einen vorherigen Beschluss des Betriebsrats voraus. Hierbei hat der Betriebsrat zum einen zu entscheiden, welche Betriebsratsmitglieder an welchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, und zum anderen, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsratsmitglieder an solchen Veranstaltungen teilnehmen. Die Festlegung der zeitlichen Lage obliegt dabei allein dem Betriebsrat. Hierbei muss er aber die auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen. An das Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Nur wenn die betrieblichen Gegebenheiten den zwingenden Vorrang vor einer Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungszwecken haben, liegen dringende betriebliche Notwendigkeiten vor, die eine zeitweise Rückstellung von Betriebsratsmitglieder an Schulungsmaßnahmen rechtfertigen.

Doch welche Möglichkeit hat jetzt der Arbeitgeber, wenn er mit der beschlossenen Schulungsveranstaltung nicht einverstanden ist. Dem Arbeitgeber bleiben hier grundsätzlich nur zwei Wege. Er kann zum einen einwenden, dass der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen und das Betriebsratsmitglied muss seine Teilnahme grundsätzlich solange zurückstellen, bis der Spruch der Einigungsstelle vorliegt.

Weiterhin kann der Arbeitgeber einwenden, dass die Schulungsveranstaltung nicht erforderlich ist, also keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt.

§ 37 Abs. 6 BetrVG nimmt, was die Frage der Arbeitsbefreiung anbelangt, die Regelung des Abs. 2 in Bezug. Deshalb sind die zu Abs. 2 entwickelten Grundsätze, nach denen der Arbeitgeber der konkreten Arbeitsversäumnis im Einzelfall nicht zuzustimmen braucht, sondern dass es genügt, dass sich das Betriebsratsmitglied bei seinem Vorgesetzten ordnungsgemäß abmeldet, grundsätzlich auch im Falle des Abs. 6 anzuwenden (Fitting BetrVG § 37 Rn. 231-252, beck-online). Kurz gesagt: Der Betriebsrat darf trotz des Neins des Arbeitgebers zum Seminar fahren.

Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Erforderlichkeit, können Arbeitgeber und Betriebsrat ein arbeitsrechtliches Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage einleiten.
Und die Kosten? Die Kosten des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG.

Da der Betriebsrat selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten über Geschäftsführungskosten sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit bereits begründet worden ist, auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit.

Und wer als Betriebsrat jetzt meint, dass ein Budget unter Umständen sinnvoll ist, möge doch bitte den Beitrag von Rechtsanwalt Robert Tietje lesen:

Ein "Budget" für die Kosten der Betriebsratstätigkeit