Zu spät zur Arbeit wegen Eis und Schnee – eine arbeitsrechtliche Einordnung

Das Winterwetter erschwert wieder einmal Vielen den Weg zum Arbeitsort. Was gilt es arbeitsrechtlich zu beachten, wenn die Witterung unvorhergesehene Verspätungen nach sich zieht?

Die Straßen sind glatt und die Fußwege weder freigeräumt noch gestreut – Eis und Schnee werden so schnell zum Hindernis auf dem gewohnten Arbeitsweg. Klar ist, wer langsamer geht oder erst aufwendig die Windschutzscheibe freikratzen muss, den kostet das Zeit, was gerne zu ungeplanten Verspätungen führt. Wie ist das arbeitsrechtlich zu bewerten?

Die grundsätzliche Regel besagt, dass das Wegerisiko bei Arbeitnehmenden liegt und diese daher selbst dafür Verantwortung tragen, sicher und pünktlich am Arbeitsort zu erscheinen. Das bedeutet bei widrigen Wetterverhältnissen wie Blitzeis oder Sturmwarnung, dass die gegebenenfalls notwendige Extrazeit, die unter diesen Umständen für den Arbeitsweg benötigt wird, einkalkuliert sein will. Kommt der/die Arbeitnehmende trotzdem zu spät, hat er bzw. sie keinen Anspruch auf Bezahlung der versäumten Arbeitszeit. Denn erst einmal gilt: „Ohne Arbeit, kein Lohn.“

Die Situation kann je nach konkretem Leistungshindernis aber auch anders ausfallen. Dafür muss zwischen allgemeinen und persönlichen Leistungshindernissen unterschieden werden, also solchen, die innerhalb bzw. außerhalb der konkreten Person liegen. Eine gesperrte Fahrbahn mit entsprechender Umleitung betrifft alle Autofahrenden auf der Strecke, nicht nur den einzelnen Arbeitnehmenden sodass es sich um ein allgemeines Leistungshindernis handelt, das nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Demgegenüber steht das beste Beispiel für ein persönliches Leistungshindernis, nämlich die Krankheit des bzw. der Arbeitnehmenden, bei der das Entgelt trotz ausgebliebener Arbeitszeiten ausgezahlt wird.

Etwas anderes gilt, wenn die Wetterlage den Arbeitsort selbst lahmlegt und ein Arbeiten selbst bei pünktlichem Erscheinen nicht zulässt. Ist zum Beispiel das Arbeitsgebäude vollkommen eingeschneit und dadurch unzugänglich, fällt dies in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers und der Anspruch auf Entgeltauszahlung bleibt unverändert bestehen, selbst wenn Arbeitnehmende ihre Arbeit nicht ausüben können.

Eine Ausnahme bilden die begründeten Arbeitsverhinderungen, die Beschäftigte in bestimmten Situationen dazu berechtigen, der Arbeit fernzubleiben, um unzumutbare Arbeitswege zu vermeiden. Er oder Sie können also bei extremen Witterungsverhältnissen nicht gezwungen werden, den Arbeitsweg zurückzulegen und zur Arbeit zu erscheinen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht aber auch in diesem Falle nicht, solange dem Verhalten ein allgemeines Leistungshindernis zugrunde liegt.

Wer sich hingegen auf dem Weg zur Arbeit trotz getroffener Vorkehrungen aufgrund des Wetters verspätet, darf dafür nicht abgemahnt werden. Da sich nicht alle Eventualitäten der Wetterbedingungen vorhersagen lassen, darf die Arbeitnehmenden über den Blick in den Wetterbericht hinaus kein Verschulden treffen. In jedem Falle sollten Beschäftige aber versuchen, ihre Verspätung dann frühestmöglich mitzuteilen, um Unmut beim Arbeitgeber zu vermeiden.

Ein eleganter Weg, dem unwirschen Wetter zu entgehen, sind Homeoffice und andere alternative Arbeitsformen. Sofern eine solche Option im Unternehmen besteht und im Arbeitsvertrag geregelt oder vom Arbeitgeber ausnahmsweise zugelassen ist, kann der Arbeitgeber so effektiv das Wegerisiko umgehen. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht darauf allerdings nicht, sodass es Sache des Arbeitgebers bleibt, ob er dem zustimmt.

Als letztes Mittel können Arbeitnehmende kurzfristig Urlaub nehmen, Überstunden abbauen oder die fehlende Zeit schlichtweg nacharbeiten. Dabei spielen Faktoren wie die Ausgestaltung von Gleitzeit und das Vorliegen von entgegenstehenden betriebsbedingten Gründen eine Rolle. Im Regelfall ist es aber auch im Interesse des Arbeitgebers, das Verspätungs- oder auch Unfallrisiko seiner Beschäftigten geringzuhalten, wo dies ohne Einbußen möglich ist.

Sinnvoll ist daher eine proaktive Herangehensweise. Kommunizieren beide Seiten offen miteinander, kann etwa für besonders kritische Tage eine Art Notfallplan aufgestellt werden, der auf Arbeitszeitausfälle vorbereitet und eine flexible Reaktion im Ernstfall zulässt. So können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemeinsam am effektivsten auf die klassischen Widrigkeiten von Arbeitswegen im Winter vorbereiten.