Welche Kosten muss der Arbeitgeber für Betriebsratsarbeit übernehmen?

 

730x300 Gremium im Gespräch am Tisch - BR-Sitzung

Betriebsratskosten – immer ein heikles Thema in der Diskussion mit dem Arbeitgeber. Wissen Sie als Betriebsrat, welche Aufwendungen der Arbeitgeber für den Betriebsrat auf jeden Fall übernehmen muss? Dazu wollen wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben.

 

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die „durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten“ zu tragen. Was fällt alles darunter?

 

Kurz und knapp: Sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder.

Erforderlichkeit der Kosten

Die Kosten sind vom Arbeitgeber jedoch nur zu tragen, wenn diese „erforderlich“ sind, d.h., dass sie zum Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Bei der Prüfung dieser Frage steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. In der Regel gehören dazu: Porto, Reisekosten, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten, auch Kosten einer Einigungsstelle, eines gerichtlichen Verfahrens, sowie die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Zu diesen zählen sowohl die Seminargebühren als auch die Reise- und Verpflegungs- und etwaige Übernachtungskosten. Bei den Sachverständigenkosten ist aber § 80 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Danach müssen die Hinzuziehung eines/einer Sachverständigen und die Einzelheiten – im Unterschied zur Konsultation eines/einer Berater*in nach § 111 Satz 2 BetrVG – zuvor zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vereinbart worden sein.

 

Auch die Kosten des Betriebsrats, dessen Wahl angefochten worden ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Gleiches gilt im Falle der Nichtigkeit der Wahl, sofern die Nichtigkeit den Mitgliedern des Scheinbetriebsrats nicht bekannt war.

 

In diesem Rahmen der „Erforderlichkeit“ ist der Betriebsrat auch rechts- und damit vermögensfähig und kann somit selbstständig Verträge für Hilfstätigkeiten abschließen. Gegenüber dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat hinsichtlich seiner Entgeltzahlungsverpflichtung einen Freistellungsanspruch, sodass schließlich der Arbeitgeber das Entgelt für so entstehende Kosten zu zahlen hat.

 

Erforderliche Sachmittel

Darüber hinaus sind dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG die „erforderlichen Sachmittel“ zur Verfügung zu stellen. Was gehört hierzu? Der Betriebsrat hat u. a. einen Anspruch auf einen Raum für seine Tätigkeit, Büromittel wie Kopiergerät, Büromaterial und Fachliteratur (Gesetzestexte, Kommentierungen) sowie bei entsprechendem Arbeitsanfall auch Büropersonal. Auch die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik fällt darunter. Dies ist in der Regel eine EDV-Grundausstattung, also PC, Drucker und Software. Ferner ist auch ein Internetzugang – jedenfalls sofern dieser zum betrieblichen Standard gehört – und die Einrichtung von E-Mail-Adressen zur sachgerechten Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich.

Zur Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat auch hier einen Beurteilungsspielraum. Natürlich muss der Betriebsrat die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere die finanziellen Interessen, ausreichend berücksichtigen.

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