Behinderung der Betriebsratsarbeit

Als Betriebsratsmitglied haben Sie das Recht, Ihre Aufgaben und Pflichten ohne jegliche Behinderung durchzuführen. Doch nicht immer hält sich der Arbeitgeber an das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Im schlimmsten Fall muss sich der Betriebsrat rechtlich zur Wehr setzen, um auch im Falle einer Behinderung der Betriebsratsarbeit seine Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen zu können. § 78 BetrVG enthält daher zahlreiche Schutzbestimmungen für die betrieblichen Interessenvertretungen und deren Mitglieder. Die wichtigsten Infos rund um Ihre Rechte bei einer Behinderung der Betriebsratsarbeit erfahren Sie bei uns und in unseren Betriebsrat-Seminaren.

Für welche Personen gilt § 78?

Die Mitglieder des Betriebsrats und die Mitglieder anderer genannter Institutionen wie die des Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Wirtschaftsausschusses sind in ihrer Amtsausführung, somit also in der Ausübung ihrer Tätigkeiten, als Interessensvertreter geschützt (§ 78 S.1 BetrVG). Diese Vorschrift umfasst dabei auch die amtierenden Ersatzmitglieder der genannten Arbeitnehmervertretungen.

Das Störungs- und Behinderungsverbot richtet sich dabei gegen jedermann, also insbesondere gegen die Arbeitgeber*innen, die Arbeitnehmer*innen, leitende Angestellte, Gewerkschaften und andere außerbetriebliche Stellen. Ziel des Behinderungsverbots ist es, eine rechtssichere Arbeit des Betriebsrats als Interessenvertretung sicherzustellen.

Was zählt als Behinderung der Betriebsratsarbeit?

Das BAG definiert die Behinderung der Betriebsratsarbeit als jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Tätigkeiten des Betriebsrats. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Einige Beispiele für eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sind:

  • Der Arbeitgeber gibt auf einer Betriebsversammlung die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer gezielt negativen Weise bekannt.
  • Kontrolle des Betriebsrats über dessen Internetaktivitäten durch Auswertung der Aufzeichnungen.
  • Anlasslose Überwachung eines Betriebsratsmitglieds durch einen Detektiv.
  • Verweigerung des Zugangs zum Betriebsgelände.

Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag anderweitig geregelt werden.

Rechtliche Folgen bei Behinderung der Betriebsratsarbeit

Im Fall einer Behinderung der Betriebsratsarbeit kann der Betriebsrat oder dessen Mitglieder einen entsprechenden Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Sollte der Arbeitgeber darüber hinaus einen groben Verstoß begehen, kann der Betriebsrat gegen ihn auf gerichtlichem Weg die Verhängung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beantragen.

Der schwerste Fall, nämlich die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratsarbeit, kann schließlich sogar strafrechtlich verfolgt und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert werden (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Alle Rechte des Betriebsrats kennenlernen in den Poko-Seminaren

Damit der Betriebsrat sein Recht auf ungehinderte Arbeit effektiv durchsetzen kann, ist es von größter Bedeutung, dass alle Betriebsratsmitglieder umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Eine fundierte Kenntnis dieser Rechte und Pflichten ermöglicht es dem Betriebsrat, seine Aufgaben kompetent und selbstbewusst wahrzunehmen. Aus diesem Grund bieten Ihnen unsere Expert*innen eine zahlreiche Auswahl an Poko-Seminaren für den Betriebsrat an, in denen Sie über alle wichtigen Regelungen, die die Betriebsratsarbeit betreffen, informiert werden.

Unsere Seminare umfassen dabei nicht nur grundlegende Themen wie das Betriebsverfassungsrecht, sondern auch spezifische Schulungen wie das Seminar zur Behinderung der Betriebsratsarbeit. Dabei ist ganz egal, ob an einem unserer schönen Seminarorte, als professioneller Inhouse-Service in Ihrem Betrieb oder online via eines Betriebsrat-Webinars - mit den Poko-Seminaren stellen Sie sicher, dass Sie stets auf dem neuesten Stand bleiben und bestens für Ihre Tätigkeiten im Betriebsrat gerüstet sind.