Was können wir als JAV für die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis im Betrieb tun? Welche Probleme haben sie? Welche Pläne haben wir als JAV für unsere Amtszeit? Wie wollen wir uns überhaupt organisieren? Fragen über Fragen, die euch nach der Wahl unter den Nägeln brennen. Bestimmt seid ihr voller Tatendrang und wollt so schnell wie möglich loslegen.
Gerade am Anfang eurer Amtszeit kommt da auch schon mal der Gedanke auf, dass es gar nicht so einfach ist, das JAV-Amt mit dem normalen Arbeits- oder Azubi-Alltag unter einen Hut zu bringen. Als JAVler habt ihr eine ganze Menge Aufgaben, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfüllen sollt. Das lässt sich nicht mal eben so nebenbei machen. Das hat sich auch der Gesetzgeber gedacht und euren Pflichten als JAV-Mitglieder daher auch Rechte gegenübergestellt. Eines davon ist das Recht auf Freistellung. Das bedeutet, dass ihr als JAV-Mitglieder ebenso wie Betriebsratsmitglieder für den Zeitraum der Erledigung eurer Aufgaben in der JAV von eurer sonstigen beruflichen Tätigkeit bzw. Ausbildung vorübergehend befreit werdet. Geregelt ist das in § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG. Dabei muss euch der Arbeitgeber eure Ausbildungsvergütung oder euer Gehalt auch während der freigestellten Zeit in voller Höhe weiterzahlen.
Achtung: Anders als beim Betriebsrat, wo ab einer bestimmten Betriebsgröße manche Mitglieder komplett von ihren eigentlichen Aufgaben freigestellt werden und ausschließlich Betriebsratsarbeit leisten, gibt es für JAV-Mitglieder solche vollständigen Freistellungen in der Regel nicht.
Außerdem: Der Anspruch auf Freistellung besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber - nicht jedoch gegenüber der Berufsschule! Eure Aufgaben als JAV-Mitglieder könnt und sollt ihr also grundsätzlich während der regulären Ausbildungs- oder Arbeitszeit durchführen und nicht in eurer Freizeit. Ist das ausnahmsweise aus betriebsbedingten Gründen mal nicht möglich, habt ihr einen Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb eines Monats. Wenn ein Ausgleich in Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss euch die zusätzlich aufgewendete Zeit in Geld vergütet werden.
Die Pflichten, die sich aus eurem Ehrenamt als JAV-Mitglied ergeben, stehen grundsätzlich über den Pflichten aus dem Arbeits-oder Ausbildungsvertrag. Mit anderen Worten: Die JAV-Arbeit geht vor! Nur wenn ihr ausnahmsweise wegen betrieblicher Notwendigkeiten wirklich unabkömmlich seid, ist zu prüfen, ob eine zeitliche Verschiebung der JAV-Arbeit möglich ist. Für die Wahrnehmung der erforderlichen JAV-Aufgaben braucht ihr nicht die Zustimmung oder Genehmigung des Arbeitgebers. Jedes JAV-Mitglied muss sich aber für die JAV-Arbeit rechtzeitig beim Vorgesetzten bzw. Ausbilder abmelden und nach Erledigung der Aufgaben wieder zurückmelden.
Der Arbeitgeber darf auch den zeitlichen Umfang der Freistellung nicht einschränken. Die JAV entscheidet selbst, wie viel Arbeitsbefreiung notwendig ist. Natürlich ist es nicht erlaubt, während dieser Zeit einfach im Internet zu surfen oder Däumchen zu drehen. Anlass muss schon eine Aufgabe sein, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der JAV-Tätigkeit erforderlich ist. JAV-Sitzungen oder die Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats sind beispielsweise ein Anlass für eine Arbeitsbefreiung.
Der Freistellungsanspruch gilt nicht nur für eure „normale“ JAV-Arbeit, sondern auch für die Teilnahme an Schulungen. Denn wer jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vertreten will, braucht einige besondere Kenntnisse, die man sich als neugewähltes JAV-Mitglied meistens erst noch aneignen muss. Auch für die Zeit der Schulung muss euer Arbeitgeber euch von der Arbeit freistellen und dabei weiterhin euer Gehalt zahlen. Voraussetzung ist, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Ausführung eures JAV-Amts erforderlich sind.
Was ihr sonst noch unbedingt über eure Aufgaben und Rechte in der JAV wissen müsst, erfahrt ihr in unseren Seminaren. Schaut doch einfach mal in unserem Angebot, welche Schulung für euch am passendsten ist! Zu Beginn empfehlen wir Jugend- und Auszubildendenvertretung I