Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und
nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wird an einzelnen
Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, ist eine Beschäftigung
an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb
Stunden zulässig (§ 8 Abs. 2 JArbSchG).
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15
JArbSchG), und zwar wegen des grundsätzlichen Verbots der Samstags- und
Sonntagsarbeit (§§ 16, 17 JArbSchG) in der Regel von Montag bis Freitag.
Für Jugendliche die ausnahmsweise an Samstagen und/oder Sonntagen beschäftigt
werden dürfen, ist die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an anderen
berufsschulfreien Arbeitstagen derselben Woche sicherzustellen.
Die Regelungen über die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit,
über die Dauer und Lage der Ruhepausen, über die Dauer der Schichtzeit, über die Dauer der täglichen Freizeit sowie über das Verbot der Beschäftigung während der Nacht, an Samstagen und Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden dann keine Anwendung, wenn Jugendliche mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Notfällen beschäftigt werden sollen. Voraussetzung
ist, dass Erwachsene nicht zur Verfügung stehen, § 21 JArbSchG. Leisten Jugendliche Mehrarbeit in Notfällen gemäß § 21 Abs. 1 JArbSchG, so ist diese Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen, § 21 Abs. 2 JArbSchG.