Beschäftigungsverbote für Jugendliche
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten, akkord- und tempoabhängigen
Arbeiten beschäftigt werden (§ 23 JArbSchG). Eine Ausnahme ist zulässig
bei der Beschäftigung Jugendlicher in einer Akkordgruppe mit erwachsenen
Arbeitnehmern, wenn dies entweder zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist oder sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung
abgeschlossen haben und zugleich ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen
gewährleistet ist (§ 23 Abs. 2 JArbSchG). Auch die zuständige Aufsichtsbehörde
kann diese Tätigkeiten zulassen (§ 27 Abs. 3 JArbSchG).