Beschäftigungsverbote für Jugendliche

Beschäftigungsverbote für Jugendliche

Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten, akkord- und tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt werden (§ 23 JArbSchG). Eine Ausnahme ist zulässig bei der Beschäftigung Jugendlicher in einer Akkordgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, wenn dies entweder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist oder sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und zugleich ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 23 Abs. 2 JArbSchG). Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann diese Tätigkeiten zulassen (§ 27 Abs. 3 JArbSchG).