Stellt die Schlägerei mit dem Kollegen einen Arbeitsunfall dar?

 

730x300 Richter Schreibtisch Hammer und Waage

Der Azubikollege fällt vom Bürostuhl, die Schreinerin verletzt sich beim Gebrauch der Stichsäge am Finger, der Bauarbeiter fällt vom Gerüst und bricht sich dabei den Arm, ... Bei all diesen Fällen steht für jeden ohne Zweifel fest, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt. Bei einer Prügelei mit dem Arbeitskollegen kämen hingegen die wenigsten auf den Gedanken, das auch als Arbeitsunfall zu beschreiben ... Aber sehen das die Richter genauso?

Zum Fall:

Nach einem im wahrsten Sinne des Wortes schweißtreibenden Arbeitstag traten drei Arbeitskollegen, darunter der spätere Kläger, gemeinsam den Heimweg mit dem Firmenwagen an. Während der Fahrt kam es unter den Fahrinsassen zu einem Streit. Der Kläger bestand als Fahrer des Wagens darauf, dass ein Fenster während der Fahrt geschlossen bleiben sollte, einer seiner Kollegen wollte mit offenen Fenster fahren. Dieser harmlos anmutende Streit eskalierte vor der Haustür eines Kollegen: Bei dem Versuch die Tür für die Weiterfahrt wieder zu schließen, schlug ein Arbeitskollege dem Kläger mit der geballten Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Im Anschluss daran trat er den Kläger mit einem mit Stahlkappe bewehrten Schuh an den Kopf. Hierdurch kam es zu einer Schädelprellung beim Kläger.

Um die entsprechenden Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu bekommen, erhob der Kläger vor dem zuständigen Sozialgericht Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Während die erste Instanz die Klage noch abwies, gab das Landessozialgericht (Az.: L 1 U 1277/17) dem Kläger recht. Nach der Auffassung des Gerichts steht auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die versicherte Fahrt in dem Firmenwagen war ursächlich für das Einwirken des Täters gewesen, welcher dem Kläger daran hinderte die Fahrt ungehindert und unverletzt weiterzuführen. So seien die Ursachen des Streits nicht privater Natur gewesen, sondern hatten einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitstätigkeit. Schließlich stritten die Insassen darüber, ob wegen der unangenehmen Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung die Fenster geöffnet werden sollten. Dieser arbeitsrechtliche Konflikt wirkte bei der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung immer noch nach.

Fazit: Manchmal ist ein anständiges Deo schon sein Geld wert, ...