In den Jahren, in denen eine Fußball-WM oder EM stattfindet, wird regelmäßig auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Die Wahlen sind für die jungen Arbeitnehmer*innen – aber auch für den Betriebsrat – mit einigen Fragen verknüpft. Wann ist der richtige Wahltermin? Wer ist verantwortlich, die Wahl einer JAV einzuleiten? Wer darf die Bildung einer JAV beantragen? Und wer bestellt dann den Wahlvorstand?
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Seminar:Wann wird eine JAV gebildet und wer initiiert das?
Eine JAV ist zu wählen, wenn es in einem Betrieb in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer*innen gibt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Ferner muss in dem Betrieb ein Betriebsrat bestehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Wahl gesetzlich vorgeschrieben. Der erste Schritt der JAV-Wahl ist die Einsetzung eines JAV-Wahlvorstands. Diese Aufgabe obliegt dem Betriebsrat. Wenn der Betriebsrat untätig bleibt, obwohl die Voraussetzungen für die Bildung einer JAV erfüllt sind, verletzt er seine Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der aktuellen JAV einsetzen, wenn die Wahl im normalen Wahlverfahren stattfindet. Bei einer Wahl im vereinfachte Wahlverfahren verkürzt sich diese Bestellungsfrist auf vier Wochen. Sollte die Amtszeit ausnahmsweise vorzeitig enden und ist deshalb eine Neuwahl durchzuführen, muss der Betriebsrat unverzüglich handeln und den Wahlvorstand einsetzen. Sollte es im Betrieb bisher keine JAV geben, so kann und muss der Betriebsrat jederzeit tätig werden und einen Wahlvorstand einsetzen, sobald die Voraussetzungen für die Wahl einer JAV im Betrieb vorliegen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Wahlvorstand weder durch die amtierende JAV noch durch die Jugend- und Auszubildendenversammlung bestellt werden kann. Hierfür ist ausschließlich der Betriebsrat zuständig. Können auch GBR oder KBR die Wahl der JAV initiieren?
Wenn der Betriebsrat jedoch untätig bleibt und keinen Wahlvorstand bestellt, können auch der Gesamtbetriebsrat (GBR) oder – falls ein GBR nicht besteht - der Konzernbetriebsrat (KBR) aktiv werden. Sie dürfen den Wahlvorstand einsetzen, wenn sechs Wochen vor Ende der Amtszeit der JAV noch kein Wahlvorstand bestellt wurde. Bei einer Wahl im vereinfachten Verfahren halbiert sich diese Frist auf 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit. Bei einer vorzeitigen Wahl, beispielsweise nach dem Rücktritt der alten JAV, können GBR oder KBR den Wahlvorstand bestellen, falls der Betriebsrat zwei Wochen lang untätig bleibt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der BR bei unverzüglichem Handeln die Wahl hätte einleiten müssen
Wenn der Betriebsrat untätig bleibt und keinen Wahlvorstand einsetzt oder nicht rechtzeitig kann seine Bestellung nicht nur durch den GBR oder KBR, sondern alternativ auch durch das Arbeitsgericht erfolgen.
In diesem Fall können wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Arbeitsgericht anrufen, um die Einsetzung eines Wahlvorstands zu erzwingen. Das Arbeitsgericht kann dann einen Wahlvorstand bestellen, damit die JAV-Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Dieser Schritt stellt sicher, dass die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb gewahrt bleiben und sie ihre Vertretung durch die JAV erhalten, auch wenn der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Das Verfahren beim Arbeitsgericht bietet somit eine zusätzliche Absicherung, dass die JAV-Wahl stattfinden kann, selbst wenn andere Instanzen untätig bleiben.
Veranstaltungen für die JAV
Die Voraussetzungen für die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Die wichtigsten Punkte dabei sind:
Diese Voraussetzungen gewährleisten, dass eine JAV nur in Betrieben gebildet wird, in denen genügend junge und auszubildende Arbeitnehmer*innen vertreten sind, und dass die Wahl ordnungsgemäß organisiert und durchgeführt wird.
Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre im Herbst der "geraden Jahre" (z.B. 2022, 2024) statt. Der Wahltermin liegt nach dem Gesetz zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November.
In einigen Fällen ist ebenfalls außerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums zu wählen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine JAV noch nicht besteht, obwohl die Voraussetzungen für eine Wahl gegeben sind. In dem Fall darf nicht erst der gesetzliche Wahltermin abgewartet werden. Ein anderes Beispiel ist der Rücktritt der alten JAV, den diese mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschließen kann. Auch in dem Fall muss unverzüglich eine Neuwahl eingeleitet werden, unabhängig vom gesetzlichen Wahltermin.
Die Größe des Wahlvorstandes ist im Gesetz nicht detailliert geregelt. Der Betriebsrat hat insoweit einen Ermessensspielraum. Der Wahlvorstand muss nach dem Gesetz jedoch wenigstens aus einer oder einem Vorsitzenden bestehen. Außerdem müssen ihm nach allgemeiner Auffassung auch Beisitzer angehören und er sollte aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Üblicherweise wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand eingesetzt. Der Betriebsrat kann sowohl jugendliche und auszubildende Arbeitnehmende als auch andere Arbeitnehmende zum Wahlvorstand bestellen. Zumindest ein Mitglied des Wahlvorstandes muss allerdings in den Betriebsrat wählbar sein. Es können auch Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand, sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen aus dem Kreis der jugendlichen Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden benannt werden. Der Betriebsrat kann zudem den oder die Vorsitzenden des Wahlvorstandes benennen oder dies dem Wahlvorstand überlassen. Letzterer wählt die oder den Vorsitzende*n sodann aus seiner Mitte mit einem Mehrheitsbeschluss.
Wahlberechtigt bei den Wahlen zur JAV sind alle jugendlichen Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und alle Auszubildenden des Betriebs.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen des Betriebes, die unter 25 Jahre alt oder Azubis sind (§ 61 Abs. 2 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrats können allerdings nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen gewählt werden, es sei denn, sie sind nur Ersatzmitglieder des Betriebsrats und bisher nicht für ein verhindertes Mitglied – vorübergehend oder dauerhaft - nachgerückt.
Die erste Frage, die der Wahlvorstand zu beantworten hat, ist, in welchem Verfahren gewählt wird. Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden, wenn in der Regel zwischen 5 und 100 Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der Ausbildung befinden, in dem Betrieb beschäftigt werden.
Das "normale" Wahlverfahren muss durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als 200 wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer*innen und Auszubildende tätig sind. Sind zwischen 101 und 200 Wahlberechtigte beschäftigt, können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.
Die beiden Wahlverfahren unterscheiden sich vor allem in den zu beachtenden Fristen, die beim vereinfachten Verfahren deutlich kürzer sind. Außerdem erfolgt die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren zwingendnach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bzw. als Personenwahl.
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