Nebenpflicht

Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich für Arbeitnehmer und -geber sogenannte Haupt- und Nebenpflichten.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht. D.h. er hat die Arbeit nach dem Arbeitsvertrag im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, persönlich zu leisten.

Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers bestehen im Wesentlichen hierin:

  • Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darf der Beschäftigte dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Er darf keine Tätigkeit für den Wettbewerb auf eigene Rechnung oder zugunsten Dritter ausüben.
  • Schäden müssen vom Unternehmen abgewandt werden. Soweit möglich, sind Arbeitsabläufe zu sichern und Arbeitsmittel zu schonen.
  • Der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er muss Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren.
  • Eine etwaige Arbeitsunfähigkeit muss angezeigt und nachgewiesen werden.
  • Ihm ist es verboten Schmiergelder anzunehmen (der Arbeitnehmer muss Schmiergeld herausgeben).

Rechtfolgen bei Nebenpflichtverletzungen können sein: Bei Wiederholungsgefahr Klage durch den Arbeitgeber auf Unterlassung (§ 1004 I S. 2 BGB analog); dem Arbeitgeber kann ein Anspruch auf Schadensersatz erwachsen; bei schwerer Verletzung kann ein „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung i.S. des § 626 BGB bestehen; bei leichterer Verletzung kann eine Abmahnung erfolgen, die unmittelbare Kündigung ist hier nach § 1 II S. 1 KschG sozial ungerechtfertigt.

Der Arbeitgeber hat als Hauptpflicht die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

 

Folgende Nebenpflichten gelten für den Arbeitgeber:

  • Die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers (Beschäftigungspflicht und Weiterbeschäftigungspflicht im Falle einer Kündigungsschutzklage)
  • Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer (Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz)
  • Abführen der Sozialversicherungsbeiträge

 

Nach Verlangen: Erstellen eines qualifizierten Zeugnisses

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