Neuer Betriebsrat

In Ihrem Unternehmen formiert sich erstmalig ein Betriebsrat (BR)? Und Sie fragen sich, was Sie tun können, damit die Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung produktiv und vertrauensvoll erfolgen kann.

Zunächst zu den Zahlen

In Deutschland arbeiten laut Statistischem Bundesamt nahezu 50 % der Beschäftigten in Unternehmen mit Betriebsrat. Allerdings ist in der Hälfte dieser Unternehmen keines der BR-Mitglieder gewerkschaftlich organisiert. Und die Neugründungsquote lag laut IW-Trends zu den BR-Wahlen 2022, bei nur 1,4 %. Es entsteht der Eindruck, dass gerade in jungen Start-ups die Gründung einer Arbeitnehmervertretung nicht mehr gefragt ist.

Das kann sich aber schnell ändern, wenn das Unternehmen eine bestimmte Größe erreicht hat oder wenn ein konkreter Konflikt auftritt. Seien es z. B. offene Stellen, die nicht besetzt werden können oder auch Stellenabbau – sobald die Beschäftigten unzufrieden sind bzw. sich Sorgen um Ihren Arbeitsplatz machen, wird schnell der Ruf nach einem Betriebsrat laut. Existiert dieser bereits, kann er zu einem möglichen Personalabbau einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln.

Was ändert sich?

Wird ein Betriebsrat erstmalig gewählt, heißt es für Arbeitgeber, dass dieser aktiv in viele Themen eingebunden werden muss und bei zahlreichen Entscheidungen ein Mitspracherecht hat. Das ist aber nicht nur negativ sondern kann tatsächlich eine Chance für zahlreiche Unternehmen sein. Wenn die Beschäftigten durch einen Betriebsrat vertreten werden, lassen sich viele Dinge kollektiv für alle Arbeitnehmenden regeln. Zudem kann die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat z. B. bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen für Ruhe und Struktur im Unternehmen sorgen. Wie gut das funktioniert, hängt natürlich erheblich von den verhandelnden Personen beider Betriebspartner ab.

Was ist bei der Gründung zu beachten?

Notwendig sind fünf wahlberechtigte Beschäftigte und drei Personen, die für das Amt kandidieren möchten. In einer Betriebsversammlung, die von den Arbeitnehmenden initiiert wird, wird dann eine Person als Wahlvorstand gewählt. Diese hat die Aufgabe die Wahl durchzuführen. Sie als Arbeitgeber dürfen die Wahl nicht be- oder verhindern. Sie dürfen sich zwar kritisch oder auch positiv äußern, dürfen aber nicht bestimmte Kandidat*innen öffentlich befürworten. Keinesfalls dürfen Sie auch Wahlkampfbudgets zur Verfügung stellen.

Ist die Wahl korrekt verlaufen und der Betriebsrat gewählt, bestimmen die gewählten BR-Mitglieder eine/n Betriebsratsvorsitzende/n. Ab dem Zeitpunkt ist die Arbeitnehmervertretung handlungsfähig und das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt die Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern.

Als Arbeitgeber tragen Sie sowohl die erforderlichen Kosten für die Betriebsratswahl als auch für die spätere BR-Arbeit. D. h. Sie zahlen z. B. erforderliche Schulungen und die Ausstattung des BR-Büros. Die Kosten für die (anwaltliche) Beratung der Arbeitnehmervertretung sind vom Unternehmen ebenfalls zu tragen. Auch die Vergütung der ausfallenden Arbeitszeiten aufgrund von Betriebsratsarbeit sind von Ihnen zu übernehmen.

Wie kann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit funktionieren?

Empfehlenswert ist ein permanenter aktiver Austausch zwischen beiden Betriebspartnern und nicht nur bloße Reaktion auf Forderungen. Das setzt voraus, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen und in den Verhandlungen Sachlichkeit und ein respektvoller Umgang auf Augenhöhe gewahrt werden.

Ein konstruktives Miteinander basiert auf einer positiven Verhandlungskultur sowie geregelten Verhandlungsabläufen. Rechtliche Fragestellungen sowie Arbeitsabläufe sollten gemeinsam betrachtet werden. Dabei ist es wichtig, dass im Unternehmen eine aktive und transparente Kommunikationskultur gepflegt wird.

Wichtige Punkte, die dafür sorgen können, eine gerichtliche Auseinandersetzung oder ein Einigungsstellenverfahren zu verhindern. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kosten dadurch niedrig gehalten werden und Sie aufgrund eines guten Betriebsklimas auf zufriedene, motivierte Mitarbeiter*innen zählen können.

Unsere Veranstaltungstipps:

Betriebsverfassungsrecht für Führungskräfte

Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Führungskräfte              

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