Fälligkeit der Vergütung

Die Fälligkeit (i.S.d. § 271 BGB) der Vergütung ist regelmäßig ebenso im Arbeitsvertrag geregelt. Häufig finden sich dort Verweisungen auf die einschlägigen Tarifverträge. So ist es nicht unüblich, dass die Fälligkeit der Vergütung – bei Monatsvergütung – auf die Monatsmitte fällt.

Sind solche Vereinbarungen nicht gegeben, so bestimmt § 614 BGB, dass das Arbeitsentgelt im Nachhinein – also bei Monatsvergütung zum Monatsende – zu entrichten ist.

Ohne Arbeit, kein Lohn

Es gilt im Allgemeinen – und nicht nur im Arbeitsrecht – der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Geld“. Dies wird insbesondere auch daran deutlich, dass die gesetzmäßige Fälligkeit der Vergütung erst im Nachhinein eintritt (vgl. unter II.).

Im Arbeitsrecht gibt es jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. § 11 Absatz 1 BUrlG bestimmt weiter, dass das Urlaubentgelt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, bemisst. Ausgenommen sind davon jedoch die bezahlten Überstunden.
     
  • Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, es sei denn, er hat die Arbeitsunfähigkeit zu verschulden (i.S.d. § 276 Absatz 1 BGB).
    Zu beachten ist, dass dieser Anspruch dann nicht gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen besteht.
     
  • Nach § 616 BGB besteht ein Anspruch auf Entgelt auch dann, wenn die Arbeit aufgrund einer vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Gemeint sind insbesondere solche Fälle der Eheschließung, Geburt, Fahrprüfung, aber auch Versagen des Autos, Brand in der Wohnung etc. Es genügt dabei, wenn der Verhinderungsgrund aus der persönlichen Sphäre des Dienstverpflichteten stammt. Keinen Verhinderungsgrund stellen zum Beispiel Glatteis, Hochwasser oder der Ausfall einer U-Bahn dar