Die 6 To Dos nach der Wahl!

 

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1. Sich bekannt machen

Stellen Sie sich der Belegschaft vor!

Die Kollegen möchten wissen, mit wem sie es zu tun haben und an wen sie sich wenden können!

Was sollten Sie tun?

  • Steckbrief mit Bild (bzw. sich persönlich vorstellen)
  • Beschreibung Ihrer Möglichkeiten (Für wen sind Sie da? Für was sind Sie zuständig?)
  • Informationen zur Erreichbarkeit (Wann und wie sind Sie zu erreichen? Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ort und Zeit Ihrer Sprechstunde)

Wie sollten Sie es tun?

  • Aushänge am schwarzen Brett/im Intranet
  • Rundschreiben/E-Mail an (alle) Mitarbeiter
  • Betriebsrundgang
  • Vorstellen auf der nächsten Betriebsversammlung
  • Versammlung schwerbehinderter Menschen einberufen

Was mache ich zuerst - Job oder die SBV-Arbeit?

Erforderliche Arbeit der Schwerbehindertenvertretung hat ganz klar Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung - und niemand darf Sie dabei stören oder behindern.

2. Kontakte

Pflegen Sie Kontakte mit internen und externen Partnern. Dies ist wichtig, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Wer ist wichtig?

  • Betriebs-/Personalrat
  • Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers
  • Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Arbeitsagentur
  • Versorgungsamt und
  • insbesondere das Integrationsamt vor Ort

Die Integrationsämter haben wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.

Dabei sind sie gleichermaßen für behinderte Menschen wie auch für den Arbeitgeber tätig. Ihre Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) umfassen:

  • Leistungen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber (die sogenannte »Begleitende Hilfe im Arbeitsleben«),
     
  • in diesem Rahmen unterstützen die Integrationsämter Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen mit finanziellen Leistungen, sowohl um Arbeitsplätze zu sichern als auch um neue Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Die meisten finanziellen Leistungen der Integrationsämter sind sogenannte Ermessensleistungen. Neben der finanziellen Förderung kommen Arbeitgebern und schwerbehinderten Menschen auch die Beratungsdienstleistungen zugute, zum Beispiel durch die Integrationsfachdienste.
     
  • besondere Mitwirkung bei Kündigung schwerbehinderter Menschen,
     
  • Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe.

3. Grundausstattung

Sie können nicht alles von Anfang an wissen. Sie sollten aber wissen, wo Sie rechtliche und strategische Fragen nachschlagen können:

Gesetzestexte, allen voran:

  • Sozialgesetzbücher (vor allem das SGB IX)
  • Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
  • Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO)
  • Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Kommentar zum SGB IX

Im aktuellen Kommentar zum SGB IX finden Sie, geordnet nach den einzelnen Paragrafen, genauere Erklärungen zum Gesetzestext: z. B. Sozialgesetzbuch IX, Lehr- und Praxiskommentar Dau/Düwell/Joussen (Hrsg.), Nomos Verlag, 5. Auflage 2018

 Zur Grundausstattung gehören auch:

  • ein Raum, der sich für vertrauliche Gespräche eignet,
  • ein abschließbarer Schrank (Datenschutz!),
  • ein Telefon,
  • Büromaterial, PC und Internetzugang.

Diesbezüglich haben Sie als Schwerbehindertenvertretung im Gegensatz zum Betriebs-/Personalrat keinen eigenen Anspruch, sondern nur ein Recht auf Mitbenutzung der Räume und sachlicher Mittel des Betriebs-/Personalrats (es sei denn, der Arbeitgeber stellt Ihnen dies freiwillig zur eigenen Verfügung).

Tipp

Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Gesetze finden Sie hier.

4. Schwerbehindertenkartei

Damit Sie immer alle wichtigen Daten griffbereit haben, empfiehlt sich die Erstellung einer Kartei der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Betrieb/in der Dienststelle mit deren Daten wie:

  • Art und Grad der Behinderung,
  • berufliche Tätigkeit,
  • Einschränkungen der Fähigkeiten
  • bereits umgesetzte Maßnahmen zur Eingliederung in den Betrieb.

Achtung Datenschutz! Da die Kartei sensible, persönliche Daten enthält, muss sie vor dem Einblick Dritter geschützt werden.

Tipp

Als Ausgangspunkt für die Erstellung der Schwerbehindertenkartei eignet sich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen, welches der Arbeitgeber nach § 163 Abs. 1 SGB IX (früher § 80) führen muss. Dieses muss er der Schwerbehindertenvertretung in Kopie aushändigen.

5. Wissen

Als Vertrauensperson können Sie Ihren Aufgaben nur gerecht werden, wenn Sie die nötigen Fachkenntnisse besitzen. Um sich diese anzueignen, hat der Gesetzgeber für die Schwerbehindertenvertretung einen eigenen Schulungsanspruch vorgesehen.

Daher bieten wir Ihnen, speziell abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse im Amt der Schwerbehindertenvertretung, das Wissen, das Sie benötigen. Werfen Sie doch einmal einen Blick auf unsere Seminare Schwerbehindertenvertretung I, SBV II und SBV III in denen das Grundlagenwissen für Ihre anstehenden Aufgaben vermittelt wird.

6. Termine

Strukturieren Sie sich - von Anfang an!

Machen Sie sich einen Plan für die ersten Wochen.

Um Amt und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können, sollten Sie zunächst alle regelmäßigen und festen Termine in einem Kalender festhalten. Hierzu gehören vor allem:

  • Betriebsrats-/Personalratssitzungen
  • Ausschusssitzungen
  • Arbeitgebergespräche
  • Eigene Sprechstunde
  • Versammlungen der schwerbehinderten Menschen
  • Fortbildungen

Außerdem sollten Sie auch ausreichend Zeit für die Schreibtischarbeit einplanen.

Seminartipps