Wirtschaftsausschuss: Größe und Mitglieder

 

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•    Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden, § 106 Abs. 1 BetrVG.

•    Der Wirtschaftsausschuss wird auf Unternehmensebene gebildet und nicht auf Betriebsebene.

•    Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so entscheidet dieser.

•    Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Davon muss mindestens ein Mitglied auch dem Betriebsrat angehören. Die Größe des Wirtschaftsausschusses ist nicht nach der Größe des Unternehmens oder des Betriebsrats gestaffelt, sondern innerhalb des gesetzlichen Rahmens vom Betriebsrat frei bestimmbar.

•    Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen dem Unternehmen angehören, also in diesem tätig sein. Auch leitende Angestellte können im Wirtschaftsausschuss sein.

•    Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig über alle relevanten wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichten. Rechtzeitig heißt: Bevor die Unternehmensleitung ihre endgültige Entscheidung trifft! § 106 Abs. 3 BetrVG zählt beispielhaft die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten auf.

•    Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Er informiert und berät diesen in wirtschaftlichen Fragen, besitzt aber selbst keine Mitbestimmungsrechte.

•    Der Wirtschaftsausschuss soll gemäß § 108 BetrVG einmal monatlich zu Beratungen zusammentreten. Der Unternehmer oder sein Vertreter hat die Pflicht, an diesen Sitzungen teilzunehmen. Der Wirtschaftsausschuss kann zur Vorbereitung der Sitzung mit dem Unternehmer auch ohne diesen zusammentreten