NEU! Der Betriebsrat im Tendenzbetrieb
Mitbestimmen trotz eingeschränkter Rechte
»Wir sind ein Tendenzbetrieb – daher hat der Betriebsrat in dieser Angelegenheit keine Beteiligungsrechte!« Eine Aussage, die Arbeitgeber gern und häufig verwenden. Doch welche Betriebe fallen unter den Tendenzschutz? Wer zählt als Tendenzträger? Und wie genau gestalten sich die eingeschränkten Beteiligungsrechte? Wir gehen diesen und weiteren Fragen systematisch nach. Sie erhalten praxisnahes und rechtssicheres Wissen, um Ihre Mitbestimmungsrechte auch unter erschwerten Bedingungen effektiv wahrzunehmen.
In Tendenzbetrieben und Tendenzunternehmen stehen nicht primär wirtschaftliche, sondern ideelle Ziele im Vordergrund – etwa karitative, pädagogische, kulturelle oder politische Zwecke oder die Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit. Zwar gilt das BetrVG auch hier, es unterliegt jedoch besonderen Regelungen und Einschränkungen, die es zu kennen und einzuordnen gilt.
Tendenzbetrieb, Tendenzunternehmen und Co. – wichtige Definitionen
- Was ist ein Tendenzbetrieb bzw. Tendenzunternehmen?
- Mischunternehmen: Beispiele und rechtliche Konsequenzen
- Tendenzschutz: Was soll geschützt werden und warum?
- Was ist eigentlich ein Tendenzträger?
- Wann liegt eine tendenzbezogene Maßnahme vor?
- Bedeutung tendenzneutraler Angelegenheiten
Arbeitsrechtliche Besonderheiten im Tendenzbetrieb – ein Überblick
- Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen – tendenzbezogen erweitert?
- Besondere Loyalitätspflichten der Mitarbeiter: Wie sehen die aus?
- Tendenzwidrigkeit als Kündigungsgrund?
- AGG und Tendenzbetrieb: Wie passt das zusammen?
Eingeschränkte Beteiligungsrechte bei den klassischen Angelegenheiten des BetrVG
- Allgemeine personelle Angelegenheiten: Mitbestimmung bei Personalfragebögen?
- Personelle Einzelmaßnahmen bei Tendenzträgern – Mitbestimmung stark reduziert
- Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten, z. B. Arbeitszeitregelungen
- Kündigung von Tendenzträgern: Anhörungsrecht wahrnehmen
Wirtschaftliche Angelegenheiten – Beteiligung stark eingeschränkt
- Beteiligung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan nur bedingt möglich
- Wirtschaftsausschuss gesetzlich ausgeschlossen
- Begrenzte Mitwirkung bei Änderungen von Arbeitsabläufen und -plätzen
Effektive Betriebsratsarbeit im Tendenzbetrieb
- Informationsrechte auch ohne Wirtschaftsausschuss richtig nutzen
- Gerichtliche Klärung von Meinungsverschiedenheiten – auch zur Tendenzeigenschaft
- Aktuelle Rechtsprechung zum Tendenzbetrieb
Für dieses Seminar können 14 Stunden für die Re-Zertifizierung zum »Certified Disability Management Professionals« (CDMP) von der DGUV angerechnet werden. Weitere Infos zur CDMP-Zertifizierung.
Das Seminar behandelt nicht die Besonderheiten im Bereich der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen.
Im Anschluss an dieses Seminar empfehlen wir die Teilnahme an den Seminaren Betriebsverfassungsrecht – Teil 2 und Betriebsverfassungsrecht – Teil 3 oder Betriebsverfassungsrecht – Kompakt 2.
Schulungsanspruch
Unsere Einführungsseminare vermitteln das für die Betriebsratsarbeit unbedingt erforderliche Wissen auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsrechts (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Darüber hinaus vermitteln sie das erforderliche wirtschaftliche und kommunikative Grundwissen, ohne das eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit nicht möglich ist.
