Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

 

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Weiterarbeit nach der Rente rechtzeitig abstimmen!

Gibt es eine Möglichkeit auf Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt? Die geburtenstarken Jahrgänge der 1960er und 1970er Jahre erreichen nach und nach das Rentenalter. Mit ihnen geht wertvolle Arbeitskraft und umfassendes Wissen verloren. Viele Arbeitgeber wünschen sich daher, diese erfahrenen Mitarbeitenden auch nach dem Renteneintritt weiter im Unternehmen halten zu können. Doch ist das so einfach möglich? Und welche Rolle spielt der Betriebsrat, wenn es um die Wahrung der Arbeitsrechte der Betroffenen geht? Bei uns erhalten Sie umfassende Informationen zu diesem Thema.

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Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt: Das Wichtigste im Überblick

  • Mit Erreichen des Rentenalters endet der Arbeitsvertrag nicht immer automatisch. Teilweise ist auch eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt möglich.
  • Eine Möglichkeit hierfür ist das Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Alternativ kann auch ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.
  • Auch der Minijob ist eine Option zur Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt.
  • Im öffentlichen Dienst ist eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt ebenfalls möglich. Hier muss jedoch definitiv ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt werden.
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Grundlagen zur Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Ein Arbeitsvertrag endet nicht zwingend mit Erreichen des Rentenalters. Zwar ist dies in den meisten Verträgen, wie beispielsweise häufig bei Tarifverträgen, so geregelt. Dennoch besteht die Möglichkeit, den Renteneintritt aufzuschieben (Vgl. § 41).  Dabei ist auch ein befristeter Aufschub möglich. Eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Rentner bzw. einer Rentnerin kann jedoch nicht ohne besonderen Grund erfolgen, es sei denn, es gab schon früher ein Arbeitsverhältnis mit dieser Person. Bei neuen Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund ist eine Befristung nur für bis zu zwei Jahre zulässig.

Häufige Gründe für eine Befristung bei Rentnern und Rentnerinnen sind z.B. die Vertretung eines abwesenden Mitarbeitenden in arbeitsintensiven Zeiten oder die Unterstützung bei der Einarbeitung neuer Mitarbeitender. Es gibt jedoch keine speziellen Befristungsgründe, die nur für Rentner*innen gelten. Grundsätzlich kann jede*r so lange arbeiten, wie er oder sie möchte, auch über das Rentenalter hinaus. Der bestehende Arbeitsvertrag kann einfach weiterlaufen. Wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, muss der Arbeitnehmende keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Verlängerung des Arbeitsvertrags

Eine mögliche Variante für die Weiterarbeit nach der Rente bietet § 41 S. 3 SGB VI und zwar durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des regelmäßigen Renteneintrittsalters.

Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes setzt dabei voraus, dass:

  • es noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden wirksam vereinbart wird,
  • nahtlos fortgesetzt wird und
  • die übrigen Vertragsbedingungen in keiner Weise geändert werden.

Durch diese Beschränkung ist gewährleistet, dass der oder die betreffende Arbeitnehmer*in zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen bzw. ihren Anspruch auf eine Altersrente behält.

Ab welchem Zeitpunkt die Vertragsbedingungen im Nachgang zu einer solchen Vereinbarung geändert werden können, hat das BAG unlängst entschieden. Hierfür muss in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen überschritten werden. Zusätzlich dürfen die geänderten Vertragsbedingungen in keinem direkten Zusammenhang mit der Verlängerungsvereinbarung stehen.

Aufsetzen eines neuen Arbeitsvertrags

Eine weitere Möglichkeit ist das Aufsetzen eines neuen Arbeitsvertrags, welcher andere Aufgaben, Arbeitszeiten und Entlohnungen vorsieht. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Rentner*innen, wodurch ein Übergang zwischen Rente und Erwerbstätigkeit deutlich flexibler möglich ist. Möchten Rentner*innen nun also weiterarbeiten, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Rentenbezug und Arbeitslohn
  2. Arbeitslohn und Verzicht auf den Rentenbezug
  3. Rentenbezug und Arbeitslohn, darüber hinaus weitere Zahlungen in die Rentenversicherung

Beim Verzicht auf den Rentenbezug erhält der oder die Rentner*in für jeden Monat 0,5 Prozent höhere Rente bei gleichbleibendem Lohn. Wird sich für das weitere Einzahlen in die Rentenkasse entschieden, kann bei einem Durchschnittseinkommen ungefähr ein Rentenpunkt erreicht werden, wodurch die zukünftige Rente monatlich um knapp 40 € steigt.

Minijobs in der Rente

Eine weitere Form der Weiterbeschäftigung in der Rente ist ein Minijob. Hierbei bestehen mehrere Vorteile, denn überschreitet der Betroffene die Minijobgrenze von 538 Euro im Monat nicht, fallen hier keine Abgaben für die Sozialversicherung oder Steuer an. Stattdessen übernimmt der Arbeitgeber die Steuer mit der Abgabe einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent. Außerdem sind die Stunden bei einem Stundenlohn nach Mindestlohn auf ungefähr 43 Stunden begrenzt (Stand 2024).

Auch während eines Minijobs können Rentnerinnen und Rentner weiterhin in die Rentenversicherung einzahlen und somit ihre Rente aufbessern. Der Minijob stellt somit eine gute Alternative für alle Rentner*innen dar, die keine Vollzeitstelle mehr antreten und trotzdem ihre Rente aufbessern wollen.

Weiterarbeiten nach Renteneintritt im öffentlichen Dienst: Das sagt der TVöD

Einen Anspruch auf die Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt haben Arbeitnehmer*innen nach TVöD nicht. Soll ein*e Mitarbeiter*in nun trotz Erreichen des Rentenalters weiterarbeiten, muss ein neuer Arbeitsvertrag schriftlich aufgesetzt werden. Das liegt daran, dass die Weiterbeschäftigung nicht die Regel, sondern den Ausnahmefall darstellt. Für den neuen Arbeitsvertrag gelten weiterhin die Vorschriften des TVöD.

Die Rechte des Betriebsrats bei einer Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Wenn ein*e Arbeitnehmer*in nach Erreichen des Rentenalters weiter beschäftigt werden soll, handelt es sich rechtlich um eine Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. In solchen Fällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 99 BetrVG), da es sich um eine personelle Maßnahme handelt. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat also über die Weiterbeschäftigung informieren, und dieser kann zustimmen oder Einwände erheben. Hinzukommend gehört es selbstverständlich auch zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Rechte und Interessen der älteren Mitarbeiter*innen zu vertreten.

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