Ja, durchaus. Generell gilt natürlich der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Mit den wichtigsten beschäftigen wir uns in der Frage des Monats.
Seminar: Arbeitsrecht I
Eine relativ unbekannte aber durchaus nicht zu unterschätzende Regelung ist § 616 BGB. Hiernach hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert ist, d. h. es kann ihm subjektiv nicht zugemutet werden seine Arbeitsleistung zu erbringen. Häufig wird dies bei besonderen familiären Ereignissen der Fall sein. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung unter anderem folgende Fallgruppen anerkannt:
Für eine bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB ist es also entscheidend, dass der Hinderungsgrund aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers stammt. Liegt ein objektiver Hinderungsgrund vor, wie z.B. Schneeverwehung, Glatteis oder allgemeine Verkehrsstörungen, ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen.
Praxistipp: Sofern ein Anspruch gemäß § 616 BGB nicht gegeben sein sollte, besteht natürlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer Urlaub nimmt oder sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lässt. Ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung besteht allerdings nicht.
Veranstaltungen zum Arbeitsrecht
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber dessen Arbeitsverhinderung rechtzeitig, d.h. unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, verletzt er eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Im Wiederholungsfall kann dies zur Abmahnung führen.
Bei zeitlich klar abgrenzbaren Ereignissen, wie der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes, gewähren die Gerichte regelmäßig einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von 1-2 Tagen. Entscheidend ist immer, dass die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu dem speziellen Hinderungsgrund noch verhältnismäßig ist. Weitere Regelungen können sich darüber hinaus aus Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
Ja. § 616 BGB ist kein zwingendes Recht, d.h. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können Abweichungen sowohl zugunsten, als auch zulasten der Beschäftigten vereinbart werden. Sogar ein kompletter Ausschluss des § 616 BGB ist möglich.
Ja, die gibt es! Hierzu zählen unter anderem:
Firmeninterne Veranstaltungen zum Thema: Arbeitsrechtliche Spezialseminare