Damit bei der Urlaubsplanung im Unternehmen nichts schiefgeht, haben wir für Sie die sieben wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten rund um die schönste Zeit des Jahres kurz zusammengefasst:
Gemäß § 24 Abs. 1 BurlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage. Werktage wiederum sind alle Wochentage, sofern es sich dabei nicht um einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag handelt. Somit ist auch der Samstag ein Werktag in diesem Sinne. Das Bundesurlaubsgesetz beruht insofern auf der früher üblichen 6-Tage-Arbeitswoche. Besteht in dem Unternehmen die Arbeitsverpflichtung an weniger Tagen, ist eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.
Beispiel: Im Unternehmern wird von Montag bis einschließlich Freitag gearbeitet. Der Urlaubsanspruch der Vollzeitbeschäftigten reduziert sich entsprechend auf 20 Arbeitstage. Bei einer Arbeitswoche von 4 Tagen, verringert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch auf 16 Arbeitstage.
Nein, das hat es nicht. Dem Bundesurlaubsgesetz liegt das Tagesprinzip zugrunde. D. h., dass der Urlaub in vollen Tagen, nicht jedoch stundenweise berechnet oder gewährt wird.
Gemäß § 7 Abs. 1 BurlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen (z. B. schulpflichtige Kinder) entgegenstehen. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Urlaubswünsche des einzelnen Arbeitnehmers vorrangig gegenüber den betrieblichen Interessen gewertet.
Nein. Geringfügig Beschäftigen kommen dieselben Urlaubsansprüche wie Vollzeitarbeitskräften zu. Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter nicht an allen Tagen der Woche, ist sein Urlaubsanspruch ebenso zu kürzen wie der eines Vollzeitbeschäftigten.
Unter Urlaubsgeld versteht man eine zusätzliche, über das Arbeitsentgelt hinaus für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung. Anspruch auf diese zusätzliche Vergütung besteht nur dann, wenn eine gesonderte Vereinbarung (bspw. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) hierüber geschlossen wurde.
Nein, die Urlaubstage dienen der Erholung. Ist der Arbeitnehmer jedoch während seines Urlaubs erkrankt, kann er sich nicht erholen, womit der Zweck des Urlaubs leerlaufen würde. Die gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 9 Bundesurlaubsgesetz: Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Ja, das ist möglich. Eine der bekanntesten gesetzlichen Vorschriften ist hier § 616 BGB. Hiernach verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung im Arbeitsrecht nicht, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Das ist z. B. der Fall bei der eigenen Hochzeit, der Beerdigung eines nahen Angehörigen oder der Geburt des eigenen Kindes. § 616 BGB gilt nicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern, da insoweit die Sonderregelungen des EFZG vorgehen. Auf das Berufsausbildungsverhältnis findet nicht § 616 BGB, sondern § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Anwendung.