Was gehört eigentlich zur Arbeitszeit?

 

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Ein Kollege feiert seinen Geburtstag und hat zum Kuchen in sein Büro eingeladen. Der Gang zur Toilette, die kurze Unterbrechung durch das Rauchen oder auch die Dienstfahrten zwischendurch – mehrfach täglich unterbrechen wir die normale Arbeitszeit durch solche Tätigkeiten.

Häufig ist weder Arbeitnehmern noch Arbeitgebern klar, welche dieser Tätigkeiten zur Arbeitszeit gehören und vergütet werden müssen, zumal unterschiedliche Regelungen zu beachten sind: Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. Dies ist auch der Grund, warum das Thema Arbeitszeit nach wie vor ein Top-Thema für alle Betriebsräte ist. In kaum einem anderen Bereich werden Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber so konfliktreich und langwierig geführt wie hier.

Wir möchten an dieser Stelle einen kleinen Überblick geben.

Diese Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit

Aufräumen nach Geschäftsöffnungszeiten

Das Aufräumen oder auch Saubermachen nach Ladenschluss erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers und gehört in die Arbeitszeit – auch wenn die eigentliche Schicht möglicherweise nur bis Ladenschluss geht. Die zusätzliche Zeit muss darüber hinaus auch vergütet werden. Das gleiche gilt wenn z. B. ein Kunde eine Viertelstunde länger im Geschäft verweilt, schließlich ist dieses Verhalten im Interesse des Arbeitgebers.

Rüstzeit

Zu Arbeitsbeginn in der Firma angekommen, muss erst einmal der Rechner hochgefahren oder die Maschine eingerichtet werden. Dies sind erforderliche Tätigkeiten, ohne die die vom Arbeitgeber vorgelegten Aufgaben nicht erledigt werden können und sind somit eindeutig vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Toilettengang

Dieses menschliche Bedürfnis muss von jedem Arbeitgeber geduldet werden und kann nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden.

Fahrtzeit eines Außendienstmitarbeiters

Sowohl die Fahrten zu den einzelnen Kunden als auch die Hin- und Rückfahrt gehören zur Arbeitszeit und müssen auch als solche vergütet werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter regelmäßig zu Kunden fährt und er seine vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht ohne Reisetätigkeit ausüben kann. Das gleiche gilt auch für Kraftfahrer.

Dienstreise

Fällt eine Dienstreise in die regelmäßige Arbeitszeit gilt sie als Arbeitszeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitgeber von den Mitarbeitern erwartet, dass diese während der Reisezeit arbeiten (z. B. Mails beantworten, Unterlagen durcharbeiten). In diesem Fall wird die Reisezeit zur restlichen Arbeitszeit addiert. Die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Arbeitszeit darf dadurch nicht überschritten werden. Wird nicht erwartet, dass die Beschäftigten während der Reisezeit arbeiten und sie können beispielsweise schlafen oder ein Buch lesen, gilt die Reisezeit nicht als (zusätzliche) Arbeitszeit.

Dies gilt natürlich auch für die Zeit, die der Beschäftigte vor Ort außerhalb seines Termins verbringt (z. B. im Hotel), es sei denn, es gibt anderslautende individuelle Vereinbarungen.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst bedeutet, dass ein Mitarbeiter sich im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, um im Notfall den Dienst direkt aufnehmen zu können.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurde 2004 dahingehend geändert, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Insofern muss er auch vergütet werden. Da der Dienst aber weniger anstrengend ist als die normale Tätigkeit, kann die Vergütung geringer ausfallen, muss aber die Höhe des Mindestlohns erreichen. 

Der Mitarbeiter hat nichts zu tun und dreht Däumchen?

Hier trägt der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Der Mitarbeiter ist lediglich verpflichtet, seine Arbeitskraft anzubieten. Hat der Vorgesetzte dann keine Arbeit für den Arbeitnehmer, ist dies trotzdem vergütungspflichtige Arbeitszeit.

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