Betriebsausflug

Darunter versteht man eine häufig eintägige vom Arbeitgeber geförderte betriebliche Veranstaltung (z.B. Ausflug, Reise) mit geselligem Angebot. Sie dient dazu, den Teamgeist zu fördern und die Kommunikation untereinander und zur Führungsebene positiv zu beeinflussen. Das Betriebsklima und die Motivation sollen gestärkt werden.

Die Teilnahme muss freiwillig sein und grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen. Die Arbeitszeit, in der der Betriebsausflug stattfindet, wird vom Arbeitgeber bezahlt. An den Kosten und der Organisation des Betriebsausfluges beteiligt sich das Unternehmen häufig, sie sind allerdings nicht Bestandteil des Arbeitslohns, solange sie einen gewissen Rahmen nicht überschreiten. Daher sind sie in einem gewissen Rahmen steuer- und sozialversicherungsfrei – auch für den Arbeitgeber.

Die Arbeitnehmer haben keinen rechtlichen Anspruch auf einen Betriebsausflug, es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Eine Teilnahmepflicht für die Mitarbeiter besteht allerdings auch nicht. Wer nicht teilnehmen möchte, hat zu dem Zeitpunkt des Ausfluges seine übliche Arbeit zu erledigen. Dauert der Betriebsausflug länger als die normale Arbeitszeit, können keine Zusatz- oder Mehrvergütungen gefordert werden.

Die Entscheidung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Betriebsausflugs ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beschränkt sich auf die vor- und nachzuarbeitende Arbeitszeit sowie das Ausmaß der anzurechnenden Arbeitszeit. Wenn ein Notdienst erforderlich ist, um die betrieblichen Bedürfnisse aufrechtzuerhalten, kann es empfehlenswert sein, eine Betriebsvereinbarung dazu abzuschließen.

Als Betriebsveranstaltung steht der Betriebsausflug unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Ende der Veranstaltung ist der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr gegeben, d.h. verlängert man den Betriebsausflug, in dem man sich mit einigen Kollegen anschließend an anderer Stelle zusammensetzt, ist das rein privat und die gesetzliche Unfallversicherung tritt nicht in Kraft.