Deckelung

Bei der „Deckelung“ geht es um einen Praxisbegriff, der aussagen soll, dass ein Anspruch endlich ist. Da ist halt ein Deckel drauf. Einen typischen Anwendungsfall neben Ansprüchen aus Prämie und Provision bildet die maximale Abfindungsleistung bei einem Sozialplan. Ein „ungedeckelter“ Sozialplan ist absolut selten. Im Regelfalle wird eine bestimmte Höchstsumme festgelegt:

„Die sich nach § ... errechnende Abfindungsleistung ist auf maximal 100.000,-€ begrenzt“.

Da die Abfindung eine „Brückenfunktion“ hat, also die Phase bis zum nächsten Job überbrücken helfen soll, macht eine Abfindung da keinen Sinn, wo der Mensch anschließend (direkt oder in einem überschaubaren Zeitraum) nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Demnach wird auch der Anspruch rentennaher Mitarbeiter „gedeckelt“.

„Die sich nach § ... errechnende Abfindungsleistung ist auf maximal 100.000,-€ oder die Summe begrenzt, die der Mitarbeiter bis zum regelmäßigen Renteneintritt noch hätte verdienen können. Es gilt der niedrigere Betrag“.

Vom Prinzip her ist dagegen nichts einzuwenden. Aber aufgepasst: Der Betriebsrat muss sich genau überlegen, wo er selber eine Deckelung für vertretbar hält. Ein Abstellen beispielsweise auf den „frühestmöglichen Renteneintritt“ halte ich nicht für vertretbar. Dies gilt insbesondere bei einer dadurch möglichen Schlechterstellung von Schwerbehinderten Mitarbeitern.
Auch sollte die Deckelung sich nur auf die „reine“ Abfindungsleistung beziehen, damit die sonstigen Sozialplanleistungen nicht mit in den Deckel fallen (Geld für Kinder, Schwerbehinderung o.ä.).

Achtung: der Betriebsrat sollte Acht geben, dass er sich nicht auf eine Deckelung nach den Regeln der §§ 9, 10 KSchG einlässt (lest selbst).