Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Damit Betriebsräte ihre umfangreichen Aufgaben nach dem BetrVG auch vernünftig erfüllen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie dafür von ihrer eigentlichen Tätigkeit, für die sie eingestellt wurden, unter Fortzahlung des Lohns freizustellen. Gerade neu gewählte Mitglieder des Betriebsrats sind dabei sehr unsicher, welche Rechte sie hier haben und wie weit sie gehen.

Das BetrVG kennt grundsätzlich zwei Arten der Freistellung: die vollständige Freistellung nach § 38 BetrVG und die Bedarfsfreistellung nach § 37 BetrVG.

Freistellung nach § 38 BetrVG

Der § 38 BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber eine von der Größe des Betriebes abhängige Zahl von Betriebsratsmitgliedern vollständig von der beruflichen Tätigkeit freistellt. Dabei handelt es sich um eine Mindestanzahl an Mitgliedern. Der Arbeitgeber darf natürlich auch mehr freistellen. Durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können auch andere Grenzen vereinbart werden. Wer dann konkret freigestellt wird, bestimmt der Betriebsrat durch Verhältniswahl (Listenwahl) oder Mehrheitswahl selbst. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber ist statt der vollständigen Freistellung auch z.B. die Halbtagsfreistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern möglich.

Freistellung nach § 37 Absatz 2 BetrVG

Ist ein Betriebsratsmitglied nicht nach § 38 BetrVG freigestellt, ist es vom Arbeitgeber unter Fortzahlung der Vergütung von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, „wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“. Das bedeutet, dass es für die Arbeit dieses Gremiums notwendig ist, dass genau dieses Betriebsratsmitglied diese dem Betriebsrat nach dem BetrVG zugewiesene Aufgabe zu diesem Zeitpunkt erledigt. Dazu muss jedes Mitglied für sich gewissenhaft überprüfen, was gerade überwiegt: die Betriebsratstätigkeit oder die anstehende berufliche Tätigkeit. Man wird dabei sagen können, dass im Zweifel die Betriebsratstätigkeit überwiegt. Weder der Arbeitgeber, noch die oder der Betriebsratsvorsitzende können dem einzelnen Mitglied hier Vorschriften machen. Jeder prüft dies eigenverantwortlich für sich selbst!