Stimmengleichheit

Im Betriebsrat kann es zur Stimmengleichheit kommen, sowohl bei Beschlüssen in den Betriebsratssitzungen als auch bei der Betriebsratswahl Anwendung. Was in beiden Fällen zu tun ist und welche Regelungen gelten, erfahren Sie hier.

In den Poko-Seminaren für den Betriebsrat erfahren Sie mehr zu den verschiedenen rechtlichen Regelungen, welche die Betriebsratsarbeit so komplex gestalten – angefangen bei der Betriebsratswahl bis hin zu wichtigen Themen wie Datenschutz im Unternehmen  oder betriebliche Gesundheitsförderung. So sind Sie optimal vorbereitet, um rechtssichere Beschlüsse zu fassen.

Stimmengleichheit bei Beschlüssen im Betriebsrat

Grundsätzlich gilt bei der Arbeit im Betriebsrat, dass Entscheidungen per Beschluss getroffen werden. Das geht nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Beschlüsse werden grundsätzlich in einer einfachen Mehrheit getroffen, das heißt, mit der Mehrheit der Stimmen der in der Betriebsratssitzung anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenenthaltung wird in diesem Falle wie eine Nein-Stimme behandelt. In Sonderfällen gilt stattdessen die absolute Mehrheit, wie beispielsweise bei einem eventuellen Rücktritt des Betriebsrats. In diesem Falle gilt der Beschluss als befasst, wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder mit „Ja“ stimmt, unabhängig davon, wie viele Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Enthaltungen haben also bei Abstimmungen in einfacher Mehrheit eine starke Gewichtung.

Stimmengleichheit bei der Betriebsratswahl

Bei der Betriebsratswahl gibt es zwei verschiedene Wahlverfahren, in welchen eine eventuelle Stimmengleichheit eine Auswirkung haben kann. Man unterscheidet zwischen:

  • Personenwahl
  • Listenwahl.

Welches Verfahren verwendet wird, entscheidet nicht etwa der Wahlvorstand des Betriebsrats, sondern diese Entscheidung richtet sich nach der Betriebsgröße sowie nach der Anzahl und der Art der Wahlvorschläge (nur einzelne Namen oder Listen). Das Gesetz sieht zudem vor, dass in Betrieben, in denen ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird, auch zwingend eine Personenwahl stattfinden muss. In größeren Betrieben, in denen das normale Wahlverfahren durchgeführt wird, richtet sich die Art der Wahldurchführung danach, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden. Hier gilt:

  • Eine Liste = Personenwahl,
  • mehrere Listen = Listenwahl.

Stimmengleichheit kann aber schon im Vorfeld, also vor Durchführung der eigentlichen BR-Wahl, auftreten. Die Wahlordnung (§ 5 Abs. 1 WO) schreibt vor, dass der Wahlvorstand feststellt, welches Geschlecht das Minderheitengeschlecht ist und wie hoch der entsprechend auf diese Minderheit entfallene Mindestanteil an BR-Sitzen ist. Hier kann es vorkommen, dass nach dem im Gesetz benannten Prinzip die niedrigste Höchstzahl auf alle Geschlechter zu gleichen Teilen entfällt. Sprich, jedes Geschlecht hat den gleichen Nennwert und es kommt schon vorab zu einer Wahl mit Stimmengleichheit. Die Lösung für diese Fälle ist jedoch einfach und findet sich in § 5 Abs. 2 WO: Hier entscheidet das Los über die Sitzzuteilung.

Stimmengleichheit bei der Personenwahl

Die Personenwahl ist eine sogenannte Mehrheitswahl. Es werden also jede Kandidatin und jeder Kandidat einzeln gewählt. Die Person mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl. Es folgt die Person mit den zweitmeisten Stimmen, dann die mit den drittmeisten, so lange, bis alle Sitze besetzt sind.

Stimmengleichheit kann dann bestehen, wenn bei der öffentlichen Stimmenauszählung im Rahmen der BR-Wahl zwei Personen die gleiche Anzahl an Stimmen bekommen haben. Im Falle der Personenwahl hilft § 22 Abs. 3 WO weiter. Auch bei einer Stimmengleichheit bei der Personenwahl entscheidet das Losverfahren.

Stimmengleichheit bei der Listenwahl

Die Listenwahl ist eine sogenannte Verhältniswahl, das heißt, hier wird ermittelt, wie viele Stimmen jede Liste erhalten hat. Anschließend wird nach dem d’hondtschen Höchstzahlensystem ausgezählt, welche Kandidatin bzw. welcher Kandidat von welcher Liste gewählt wurde. Somit werden die Sitze nach proportionaler Repräsentation der Listen verteilt.

Wenn zwei Listen (bei der Listenwahl) die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben und somit eine Pattsituation besteht, entscheidet nach § 15 Abs. 2 WO das Los, welche Liste als jene gilt, die mehr Stimmen erhalten hat.

Stimmengleichheit bei nachrückenden Betriebsratsmitgliedern

Zu guter Letzt kann Stimmengleichheit aber auch in Bezug auf die nachzurückenden BR-Mitglieder bestehen, also zu einem Zeitpunkt, der nach der eigentlichen Betriebsratswahl liegt. Unabhängig davon, warum es dazu kommt, dass ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrücken muss, erfolgt hier die Vorgehensweise abhängig davon, ob die ursprüngliche Wahl als Personenwahl oder als Listenwahl erfolgt ist. Das Prinzip ist dann das gleiche wie oben dargestellt. Kommt es zur Stimmengleichheit, entscheidet ebenfalls das Los über die richtige Sitzzuteilung.

Häufig wird angenommen, dass der Wahlvorstand die Reihenfolge der Ersatzmitglieder festlegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anzahl der Stimmen in der Wahl entscheidet darüber, wer echtes, vollwertiges Mitglied und wer (nur) Ersatzmitglied ist.

Betriebsratsarbeit rechtssicher durchführen mit Poko-Seminaren

Die rechtlichen Bestimmungen rund um die BR-Wahl sowie die Arbeit im Betriebsrat sind komplex und vielseitig. Mit den Seminaren von Poko behalten Sie den Überblick – angefangen bei den Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts bis hin zu Symposien und Kongressen für Betriebsräte, die sich mit den aktuellsten Rechtsprechungen beschäftigen. Dafür können Sie an einen der schönen Seminarstandorte reisen, oder aber auch gemütlich von zuhause an einem Betriebsrat-Webinar teilnehmen. Auch einen Inhouse-Service können Sie buchen und somit direkt das gesamte Gremium schulen.