Stützunterschriften

Wer für den Betriebsrat kandidieren will, benötigt die Unterstützung durch sog. „Stützunterschriften“. Durch eine vorgeschriebene Mindestanzahl von Stützunterschriften soll erreicht werden, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl gar nicht erst zugelassen werden.

Die Anzahl der Stützunterschriften jedes Wahlvorschlags bzw. jeder Liste hängt von der Größe des Betriebs ab (nach der Neufassung des § 14 BetrVG):

  • bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen ist keine Stützunterschriften erforderlich
  • in Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen sind mindestens 2 Stützunterschriften erforderlich
  • bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen: mindestens 1/20 (5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen

Bei der Berechnung werden Nachkommastellen grundsätzlich aufgerundet (Bsp.: 5 % von 223 Arbeitnehmern = 11,15, d. h. 12 Stützunterschriften sind erforderlich).

Jeder Wahlvorschlag ist vom Wahlvorstand bzgl. verschiedener Kriterien zu prüfen (§§ 6 bis 8 WO) – auch hinsichtlich der Stützunterschriften:


  • Alle Unterstützer müssen wahlberechtigt sein.
    Unterschriften Nichtwahlberechtigter sind vom Wahlvorstand zu streichen. Bleiben nicht genügend Unterstützer übrig, so ist der Vorschlag ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO)
     

  • Jeder Vorschlag muss ausreichend Stützunterschriften beinhalten.
    Ansonsten ist der Vorschlag ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO).
  • Unterstützer dürfen erst unterzeichnen, nachdem alle Bewerber der Liste feststehen.
  • Auch hier gilt, dass der Vorschlag ansonsten ungültig und zurückzuweisen ist (§ 8 Abs. 1 WO).
     
  • Jeder Unterstützer darf nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
  • Wer mehrfach erscheint ist aufzufordern, sich innerhalb von 3 Arbeitstagen für eine Liste zu entscheiden.

Mit seiner Stützunterschrift unterzeichnet der Arbeitnehmer selbstverständlich lediglich seine Zustimmung zu dem jeweiligen Wahlvorschlag. Eine Wahl oder Wahlverpflichtung geht damit nicht einher.
Übrigens bedarf der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft keiner Unterstützungsunterschriften (§ 14 Abs. 5 BetrVG).